418 ; " VIT. Kapitel. täuscht bzw. die eben behauptete Furcht erfüllt, werde die wirkende Bedingung dafür abgeben, daß das erfahrene Verhalten des Anspruch- adressaten ihm ungünstig zugerechnet werde. Jeder, der ein Gebot erhebt, meint stets, daß der Adressat den Anspruch erfüllen werde, weil er wisse, es sei durch die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ eine Lage begründet worden, welche die Gesamt- heit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung besonderer Seele von beson- derem Verhalten des Adressaten die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß dem Adressaten jenes Verhalten ungünstig zugerechnet wird, Gebot-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelen- augenblick, in welchem jemand auf ein eigenes Gebot zielt, „gebieten“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegen- wärtige Leisten“, „Gebieter“ nennen wir jenen, dem solcher Seelen- augenblick zugehört, „Gebotenes“ nennen wir jenes Verhalten des Adressaten, auf welches ein Gebieter zielt. „Gebotadressaten“ nennen wir den Adressaten eines „Gebotes“, „Gebot-Empfänger“ nennen wir den Gebotadressaten, sobald ihm ein „Gebot-Glaube“ zu- gehörig geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn ein besonderes Ge- bot gerichtet wurde, „Gebot-Pflicht-Gläubigen“ nennen wir den Gebotadressaten, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube“ zugehörig geworden ist, auf welchen der Gebieter zielt. „Gebot-Erfüllungs- Seelenaugenblick“ nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand ein Gebot erfüllt, „Gebot erfüllen“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Ver- halten“, „Geboterfüller“ nennen wir jede Seele, der solcher Seelen- augenblick zugehört. Als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“ haben wir jene Seele bezeichnet, welcher innerhalb einer besonderen Sollen-Lage das Wissen darum, daß an jemanden die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- dankens“ gerichtet wurde, als solches Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß kraft Erfahrung jener Seele von besonderem Verhalten des Sollers als wirkender Be- dingung ein auf den Soller bezogener Unwert verwirklicht wird. In jeder „Bitte“ wird nun der Bittende selbst als „Ansprucherfüllungs- Wahrer“ behauptet und innerhalb jedes durch eine Bitte begründeten Sollens ist der Bittende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer, da eben jeder Bittende darauf zielt, den Adressaten dadurch zu besonderem Ver- halten zu veranlassen, daß er ihm den Glauben zugehörig macht, Er- fahrung entgegengesetzten Verhaltens des Adressaten durch den Bittenden würde die wirkende Bedingung dafür abgeben, daß der Bittende Un- lust an diesem entgegengesetzten Verhalten gewinnt. Anders steht es jedoch hinsichtlich der Gebote, da keineswegs in jedem Gebote der