Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 421 sondere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ge- richtet hat, als grundlegender Bedingung die wirkende Be- dingung für eine den Adressaten betreffende ungünstige. Zurechnung abgeben wird, denn nur in solchem Falle liegt eine „Ander-Soll- Behauptung“‘‘, somit ein Anspruch (Gebot) vor, und nur in solchem Falle kann ein „Sollen‘, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet werden. Enthält ja auch ein Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung stets die Behauptung, daß besondere Erfahrung besonderer Seele — hier des Gebietenden selbst — in Beziehung zu ihrem Wissen um eine an den Adressaten gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für eine den Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben wird, wie überhaupt jede Soll-Folge-Verwirklichung jemandes Wissen um eine an jemanden gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- Behauptung“ zur grundlegenden Bedingung hat, weil nur durch eine in Anspruchabsicht aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ jemandes „Sollen“ begründet werden kann. Würde deshalb etwa A zu B sagen: „Wenn C das Zimmer verläßt, so verprügeln Sie ihn!‘ und dann zu C sagen: „Bleiben Sie im Zimmer, sonst wird B Sie ver- prügeln‘‘, so würde, falls A weiß, daß C um den Sachverhalt weiß, kein Anspruch, sondern ein mit besonderer Warnung verbundener Antrag vorliegen, da A nicht behaupten würde, daß Erfahrung des B, C verlasse das Zimmer, in Beziehung zu seinem Wissen um die an C gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß B den C verprügelt. Der hier angedeutete Fall ist freilich ein rein „„konstruk- tiver‘“ Fall, da es schwer ist, derartige Fälle in der Wirklichkeit zu finden. Dieser Fall mußte aber hier erwähnt werden, und zwar des- halb, weil man nicht selten die „Staatsgesetze‘““ nach solchem ‚kon- struktiven‘“‘ Schema bestimmen will und also behauptet, an ein ‚„Staats- organ‘ ergehe das Gebot, besonderes Verhalten eines „Staatsunter- tanen‘“ zu strafen, während wieder an den „Staatsuntertanen‘‘ ein Gebot ergeht, in welchem mit Bestrafung durch jenes Staatsorgan gedroht wird. Der Staatsherrscher würde also — nach diesem Schema — zum „Staatsorgan‘‘ etwa sagen: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn‘ und zum Untertan sagen: „Wenn Du stiehlst, wird © dich bestrafen!‘ Bei dieser Konstruktion übersieht man aber, daß durch solches sogenanntes „Gebot“ an den Untertan gar keine „Pflicht“ des Untertanen be- gründet würde. Dieses sogenannte „Gebot‘“ wäre nämlich in Wahr- heit kein Gebot, sondern ein Antrag, in welchem sich besondere War- nung fände, da nicht behauptet würde, daß Erfahrung des Staats- Organs. der Untertan habe gestohlen. in Beziehung zu dessen