+26 — VIL Kapitel. Anderen in einem Gebote angedroht wird, aus welchem die „Eigen- Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ bereits aufgestellt wurde, oder c) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken, daß er jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem Anderen in einem Gebote angedroht wurde. Im Falle a) sprechen wir von einem „auf Wahrung der Erfüllung künftigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“, im Falle b) sprechen wir von einem „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“,im Falle c) sprechen wir von einem „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen Ge- botes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“. Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung künftigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt vor, wenn etwa A zu C sagt: „Wenn B meinen Befehl, das Zimmer zu verlassen, nicht erfüllen wird, so werfen Sie ihn hinaus‘, worauf dann A zu B sagt: „Verlassen Sie das Zimmer, sonst werden Sie hinausgeworfen‘“. Bei- spiele für „auf Wahrung der Erfüllung künftiger Gebote gerichtete Bereitwilligkeits-Ansprüche‘‘ bietet jede „Exekutions-Ordnung‘‘, welche Bereitwilligkeits-Ansprüche an besondere Staatsorgane enthält, besondere ungünstige Zurechnungen zu veranlassen, die in späteren Geboten — insbesondere solchen „bürgerlichen Rechtes‘‘ — den Staatsuntertanen angedroht werden. Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘“ liegt vor, wenn etwa A zu B in Gegenwart des C sagt: „Ich wünsche, daß Sie morgen um 8 Uhr da sind!“ und ferner dem C sagt: „Wenn B morgen nicht um 8 Uhr da ist, so bestrafen Sie ihn!‘“. In solchem Falle stellen die an den B gerichteten Worte: „Ich wünsche, daß Sie morgen um 8 Uhr da sind“ eine an den B gerichtete „Eigen-Wunsch-Behauptung“‘ dar. Indem aber A ferner an den C jenen Anspruch richtet, richtet ar an den B eine eingeschlossene „Ander-Soll-Behauptung‘“, er zielt darauf, daß B durch den Glauben, an den C sei jener Anspruch gerichtet worden, den weiteren Glauben gewinne, daß durch die an ihn selbst gerichtete Wunsch-Behauptung ein eigenes Sollen begründet wurde. Beispiele für „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen Gebotes gerichtete Bereitwilligkeits-Ansprüche‘“ bieten ferner zahlreiche Staatsgesetze dar. Wird z. B. in einem kundgemachten ‚Strafgesetze‘“ der Tatbestand des Diebstahles formuliert, so liegt eine besondere an die Staatsuntertanen gerichtete Eigen-Furcht-Behauptung vor. Gileich- zeitig stellt aber das Strafgesetz einen an besondere Staatsorgane ge- richteten Anspruch dar, bei Erfüllung der behaupteten Eigen-Furcht die überdies angedrohten Strafen zu veranlassen, und dieser Anspruch schließt wieder die an die Staatsuntertanen gerichtete Behauptung ein, daß durch jene Eigen-Furcht-Behauptung ihre besondere Pflicht be-