Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke USW. 429 Innerhalb der „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ ergibt sich ferner die wichtige Unterscheidung der „Gebote mit Behaup- tung einer Dritt-Wahrung mit Eigen-Aufsicht‘“ von den „Geboten mit Behauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen- Aufsicht“. In den ersteren Geboten wird behauptet, daß zwar ein Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, der Gebieter aber im Falle einer irrigen Deutung des hinsichtlich seiner Erfüllung zu wahrenden Ge- botes entweder von selbst oder über Werbung des Adressaten die vom Geboterfüllungs- Wahrer dem Adressaten gewirkte Interessengesamt- zustandverschlechterung wieder aufheben werde, in den letzteren Ge- boten wird behauptet, daß ein Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, ohne daß der Gebieter im Falle einer irrigen Deutung des hinsichtlich. der Erfüllung zu wahrenden Gebotes die vom Geboterfüllungs-Wahrer dem Adressaten gewirkte Interessengesamtzustandverschlechterung wieder aufheben werde. Die weitaus wichtigsten Fälle der „Gebote mit Be- hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht“ sind Staatsgesetze, insoferne auf Grund solcher Gebote keine Möglichkeit besteht, „an den Gesetzgeber selbst zu appellieren‘“. „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘ sind aber häufig „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung mit Viert-Aufsicht“, in welchen Geboten behauptet wird, daß ein Vierter die Geboterfüllungs- Wahrung beaufsichtigen wird, sei es von selbst, sei es über Werbung ldes Adressaten. Die „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung >hne Eigen-Aufsicht‘“ sind gewöhnlich „‚transzendent gerichtete Gebote‘“, und zwar entweder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent gerichtete Gebote‘ oder „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit transzendent gerichtete Gebote“. „Wegen Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent gerichtete Gebote‘ können offenbar überhaupt nur „Gebote mit Be- hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘“ sein, wobei auch die an den Geboterfüllungs-Wahrer gerichtete Werbung nur ein „trans- zendent gerichteter Antrag‘“ oder ein ‚‚transzendent gerichteter An- Spruch‘ sein kann. Jede überhaupt durch ein Gebot begründete Pflicht nennen wir eine „Geboterfüllungs-Pflicht“, und da es, wie wir bereits ge- sehen haben, hinsichtlich der Geboterfüllungs-Wahrung sehr verschiedene Gebote gibt, hat auch die Lage „Geboterfüllungs-Pflicht schlechtweg“ zahlreiche wichtige Besonderheiten, deren genaue Zergliederung zwar wichtig ist, uns aber in diesem Zusammenhange zu weit führen würde. Der Adressat eines Gebotes ist ein „Geboterfüllungs-Pflicht- Gläubiger“, insoferne ihm der Glaube zugehört, daß durch das an ihn gerichtete Gebot die in jenem Gebote behauptete Pflicht begründet wurde, In jedem „Geboterfüllungs-Pflicht-Glauben“ findet sich aber stets auch der Glaube an besondere Ander-Macht, nämlich a) im Falle