Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 435 nannte Forderung des Käufers zu einem Sollen ergänzt wird, oder wenn A dem B aus irgend einem durch Vertrag begründetem Verhältnisse sine „Kündigung“ zustellt, durch welche ein „Sollen“ des B nach-be- gründet wird. Hingegen liegt eine „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote ohne Ander-Soll-Nachbegründungs- Behauptung“ vor, wenn der Fordernde behauptet, daß er die Macht, die angedrohte, dem Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen, deshalb habe, weil Zzemäß einem an den Adressaten gerichteten Grund-Gebote bereits durch ein der eigenen Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ vorangegangenes Ereignis eine durch jenes Grund-Gebot begründete Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu einem Sollen des Adressaten ergänzt wurde, In jeder derartigen Forderung wird also behauptet, daß der Fordernde die Macht, die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zu- rechnung‘ zu veranlassen, deshalb habe, weil Erfahrung des Erfüllungs- Wahrers des an den Adressaten gerichteten Grund-Gebotes von der Enttäuschung dieses Gebotes ohne seine Erfahrung, daß das gebotene Verhalten vom Adressaten auch gefordert wurde, die wirkende Be- dingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben werde. Ein Beispiel für eine derartige Forderung ist jede „Mahnung“, nit welcher ein A von einem B eine Leistung fordert, die bereits ohne seine Mahnung „fällig“ und „klagbar“ ist. Jede Forderung überhaupt steht zu jenem Gebote, auf welches in ihr Bezug genommen wird, in der Beziehung eines „Folge-Anspruches“ zu einem „Grund-An- spruche“, aber nur in einer „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote mit Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung“ wird behauptet, daß durch die eigene Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- dankens“ das durch das Dritt-Gebot vor-begründete Sollen des Adressaten nach-begründet wurde. Eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Dritt-Gebote“ ist hingegen jede Forderung, in welcher ein Wunsch nach bzw. eine Furcht vor solchem Verhalten des Adressaten dehauptet wird, welches ein anderes Verhalten darstellt als jenes, welches in jenem Grund-Gebote, auf welches der Fordernde Bezug ılmmt, geboten wurde. Ein Beispiel solcher Forderung liegt vor, wenn etwa A zu B sagt: „Geben Sie mir 1000 Kronen, sonst zeige ich bei der Polizei an, daß Sie den Brand gelegt haben!“, In solchem Falle fordert A von B „Übergabe von 1000 Kronen‘, während dem B vom Staatsherrscher „Unterlassung einer Brandstiftung‘ geboten wurde. A. fordert also von B „Übergabe von: 1000 Kronen“, indem er droht, der Polizei die Enttäuschung des Grund-Gebotes durch B zur Er- fahrung zu bringen. Alle Forderungen sind aber ferner entweder „Forderungen mit Befugnisbehauptung“ oder „Forderungen ohne Befug- 28%