Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 439 „darf“, also Andere verpflichtet sind, ihm besonderes Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Das Wort „befugen‘‘ kommt eben vom Worte „fügen‘, welches den Sinn „passend machen‘‘, „passend gestalten‘ hat. Wer also einem Anderen eine „Befugnis‘ verleiht, begründet eine be- sondere Macht des Anderen, indem er besondere Einzelwesen „passend“, „tauglich“ macht, „Befugnis-Wahrer'‘ nennen wir in Kürze jeden Wahrer der Erfüllung eines „Gebotes mit Befugnis-Verleihungs-Behauptung“, und „Befugnis-Wahrer“ ist, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, entweder der Befugnis-Verleiher selbst oder ein Dritter, Ist der vom Befugnis- Verleiher verschiedene Befugnis-Wahrer durch Werbung des Befugnis- Werbers nicht nur „bereitwillig“, sondern auch „ort-bereit‘“ und „auf- merk-bereit‘ gemacht, so ist er ein „Befugnis-Wahrungs-An- gestellter‘“ und ist eine „Befugnis-Wahrungs-Anstalt“, z. B. eine besondere ‚„Gerichtsbehörde‘‘, begründet, Jene an den Befugnis- Wahrer gerichtete Werbung, mit welcher auf Ausübung einer Befugnis gezielt wird, nennen wir „Klage‘ oder „Beschwerde‘“. Da das Wort „Klage‘‘ zunächst überhaupt eine Behauptung bedeutet, mit welcher der Behauptende eine ihm zugehörige Unlust kundgibt, müßte man eigentlich von einer „auf Befugnis-Wahrung gerichteten Klage (Beschwerde)“ sprechen, kann aber diese genauere Bezeich- nung im allgemeinen unterlassen, da man ohnehin bei dem Worte „Klage erheben‘ („Beschwerde führen‘) an besondere Verhalten-Wer- bung, insbesondere an besonderen Anspruch denkt. Der wichtigste Fall einer „Klage“ ist die an „Rechts-Gerichte‘“ gerichtete Klage, deren Wesen später erörtert werden soll. Jede Befugnis wird aber als be- sondere Macht durch „Klageerhebung‘“ ausgeübt, die Ausübung einer Befugnis ist stets besondere Verhalten-Werbung. „Befugnis-Gegen- Stand‘ nennen wir stets jene dem Befugnis-Betroffenen ungünstige Zurechnung, welche der Befugte auf Grund seiner Befugnis herbei- führen kann, jeder Befugte ist also befugt „zu“ der Herbeiführung besonderer ungünstiger Zurechnung. Sagt man etwa, jemand sei be- fugt, „in einem besonderen Garten spazieren zu gehen‘‘ oder „in einem besonderen Walde Holz zu sammeln‘ u. dgl., so handelt es sich ledig- lich um eine abkürzende, allerdings gebräuchliche, aber irreführende Redeweise, da eigentlich gemeint ist, daß jemand die Befugnis habe, einem Anderen dessen besonderes Verhalten, durch welches er das „Spazierengehen‘‘ oder „Holzsammeln‘‘ stört oder hindert, ungünstig zuzurechnen. Die eben berührte abkürzende Redeweise beruht aber auch auf der Verwechslung der Macht ‚Befugnis‘ mit jener „Macht“ des Befugten, welche in dem Gedanken des Befugnisbetroffenen an seine Befugnisbetroffenheit begründet ist, mit einer Macht des Befugten, welche wir die „im Gedanken des Befugnisbetroffenen an