Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 443 gegen den strafbar Handelnden in Betracht kommt, wenngleich selbstver- ständlich jene Erfahrung dem Staatsanwalte auch durch besondere Be- hauptung („Anzeige“) eines Dritten zu Teil werden kann, wobei es aber für die Herbeiführung der Bestrafung gleichgültig ist, ob der Dritte etwa noch überdies jene ungünstige Zurechnung „beantragt“ hat. So- wohl aber „Forderungen aus gleich gerichtetem Gebote“ als auch „For- derungen aus ungleich gerichteten Gebote“ können entweder „Forde- rungen mit Klage-Drohung“ oder „Forderungen mit Anzeige-Drohung“ sein. So ist z. B. auf Grund moderner Rechtsgesetze die Forderung des Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der Ware eine „Forde- rung aus gleich gerichtetem Gebote mit Klage-Drohung“‘, hingegen etwa die Forderung des A an den B: „Wenn Sie mich wegen dieser Sache anzeigen, zeige ich an, daß Sie gestohlen haben!‘ eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung“, da das an den Forderungsadressaten gerichtete Gebot nicht darauf zielt, daß B jene Anzeige, deren Unterlassung Avon ihm fordert, unterlasse, Ein Beispiel für eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Gebote mit Klage-Drohung“‘ liegt hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Wenn Sie mich wegen dieser Sache anzeigen, klage ich Sie auf Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren!‘ Ein Beispiel für eine „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung‘“ würde vorliegen, wenn C dem B, ohne auf Befugnis- Verleihung an den A zu zielen, befohlen hätte, dem A über dessen Anspruch eine bestimmte Sache zu übergeben und A nun zu B sagen würde: „Geben Sie mir das, sonst zeige ich Sie an!“ Jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen an ihn gerichteten Befehl erfüllt, nennen wir insbesondere eine „Gehor- samkeit“, hingegen jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand eine an ihn gerichtete Forderung erfüllt, insbesondere eine „Fügsamkeit‘. Eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft“ ist also entweder eine „‚Gehorsamkeits-Gesellschaft‘“ oder eine „Fügsamkeits- Gesellschaft“. Jede ‚„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ überhaupt wird „Herrschaft“ genannt. Zur Darlegung des Gegebenen „Herrschaft“ müssen wir uns aber zunächst überhaupt den Unterschied zwischen „Antragannahme-Gesellschaften“ und ‚„Ansprucherfüllungs-Gesellschaf- ten“ klar machen. Indem man insbesondere als Beispiel der ‚„Antrag- annahme-Gesellschaften“ den „Vertrag‘‘ heranzieht, stellt man die ‚for- mal freien Verträge‘ der „Herrschaft“ gegenüber. Diese Gegenüber- stellung ist aber zunächst deshalb zu vermeiden, weil es, wie sich aus Schon früher Gesagtem ergibt, auch zahlreiche Antragannahme-Gesell- schaften gibt, die nicht „Verträge“ darstellen. Abgesehen von diesem Umstande frägt es sich ferner, was grundsätzlich mit dem Gegensatze von „Freiheit“ und ‚„Gebundenheit“ hinsichtlich der verschiedenen Ge-