1066 VIII, Kapitel, weder urteile oder lüge. Jeder solche Anspruch ist insoferne ein Bereitwillig- keits-Anspruch, als mit ihm darauf gezielt wird, dem Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zugehörig zu machen, daß er nach Gewinn be- sonderen Gedankens, der entweder eine „Auslegung“ oder eine „Wertung“ ist, also nach Gewinn besonderer Überzeugung urteile, daß ein in jenem ihm zugehörigen Gedanken gewußtes Verhalten das künftig „Gesollte“ des Dritten ist, denn jeder Erheber eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ will, daß jener Dritte sich derart ver- hält, wie es besonderer Überzeugung des Adressaten entspricht, näm- lich dessen Überzeugung, daß besonderes Verhalten des Dritten deshalb sein künftig „Gesolltes“ ist, weil es der Erheber jenes Anspruches selbst als von ihm emotional günstig gedacht behauptet hal oder weil es für den Erheber jenes Anspruches ein Wert ist. Ein „Weisen“ als Er- fülung eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ ist also stets nur ein „Urteilen“ der bereits dargelegten Gedanken, niemals sin „Lügen“ der bereits dargelegten Gedanken. Hingegen wird ein „An- spruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ sowohl durch „Urteilen seines wahren Gedankens“, als auch durch „Urteilen eines unwahren (irrigen) Gedankens“ erfüllt, denn in solchem Anspruche wird eben nur bean- sprucht, daß der Adressat mit besonderer Überzeugung behaupte, also „urteile“, Ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung kraft Auslegung“ ist also auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf Grund eines ihm zugehörigen, aber irrigen Gedankens über die für seine Weisung auszulegende Behauptung eine Weisung erteilt, und ein „Anspruch auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“ ist auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf Grund eines ihm zugehörigen, aber irrigen Gedankens über die Wertigkeit besonderen Verhaltens eine Weisung erteilt. Es kann eben „Urteilen“ ein „Beanspruchtes“ sein, weil es vom Wollen eines Anspruchadressaten „abhängt“, „auf Grund besonderer Überzeugung zu urteilen“, es kann aber niemals ein „Urteilen wahren Gedankens“ ein „Beanspruchtes“ sein, weil die Wahrheit der einem Anspruchadressaten zugehörigen Gedanken nicht von seinem Wollen, sondern von seinen „intellektuellen Fähigkeiten“ abhängt. Es ist nun aber klar, daß die „Ansprüche auf an Dritten zu rich- tende Weisung“ solche Ansprüche sind, die in sehr zahlreichen Fällen keine „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke“, sondern „wissent- liche Anspruch-Scheinerfüllungs-Seelenaugenblicke“ her- vorrufen. Erstens nämlich sind „Ansprüche auf an Dritten zu rich- tende Weisung“ nicht nur in zahlreichen Fällen „wegen Erfahrungs- unmöglichkeit transzendent gerichtete Ansprüche“, weil der Anspruch- erheber meint, daß es für ihn unmöglich sein werde, zu erfahren, ob der Adressat seiner Weisung die beanspruchten Urteile gefällt, also