+70 VIII. Kapitel, halten herbeiführen wird, so daß wir die „Weisung“ einen „Quasi- Anspruch“ nennen können. Spricht man z. B. vom „Vollstreckungs- befehle“ des Richters oder von „Dienstbefehlen“, so sind eigentlich aur „Weisungen als Quasi-Befehle“ gemeint. Liegt eine „Wei- sung als Quasi-Anspruch“ vor, und verhält sich der Adressat in weisunggemäßer Weise, so können wir auch von einer „Quasi-Ver- gesellschaftung“ und einer „Quasi-Gesellschaft“ zwischen dem Weisenden und dem Anderen sprechen. Ferner können wir auch jede ‚Schein-Weisung“ einen „Quasi-Anspruch“ nennen, in welchem Falle wir von einer „Schein-Weisung als Quasi- Anspruch“ sprechen. Die Verwechslung von „Weisung“ („Quasi-Anspruch“) und „Anspruch“ liegt nun sehr nahe, um so mehr, als „Weisungen“ sehr häufig in „Impe- rativform“‘“ („Tun Sie das!“, „Sie sollen das tun!‘ usw.) auftreten. Nach Zergliederung des Gegebenen „Anspruch“ einerseits, des Gegebenen „Weisung““‘ andererseits zeigt es sich aber, wie unzutreffend es ist, das Ge- gebene „Anspruch“ aus besonderem Bezeichnungskörperlichen, der „Imperativform“, zu erklären, da eben die Imperativform (mit Rufzeichen) keineswegs stets das Körperliche eines Anspruches darstellt, vielmehr überhaupt immer nur dann gewählt wird, wenn jemand einem Anderen gegenüber eine besonderes Verhalten des Anderen betreffende Behauptung aufstellt mit dem Wissen, daß durch diese Behauptung ein „Sollen“, eine „Pflicht“ des Anderen begründet wird, Solche Behauptung kann aber entweder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -F urcht-Behauptung‘‘ inner- halb eines „Anspruches‘“ oder ein „Urteil über künftig Gesolltes‘“ innerhalb einer „Weisung“ sein, da der Weisende eben weiß, daß durch diese Behauptung ein Sollen des Anderen begründet, nämlich aine durch. Dritt-Anspruch begründete Sollen-Anwartschaft des Anderen ergänzt wird. Insbesondere können „Weisungen‘ leicht mit „For- derungen aus gleichgerichtetem Dritt-Gebote mit Ander- Soll-Nachbegründungs-Behauptung‘“ verwechselt werden. In- des liegt eben der Unterschied darin, daß im ersteren Falle eine Sollen- Anwartschaft durch jemandes pflichtgemäße Handlung, die keine Ver- halten-Werbung darstellt, nämlich durch eine „Weisung‘ ergänzt wird, während im letzteren Falle eine Sollen-Anwartschaft durch eine pflichtfreie Handlung, nämlich eine „Forderung“ ergänzt wird. Eine ‚Forderung“‘“ enthält stets eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup- ‚ung‘ jemandes, dem es freigestellt ist, die Sollen-Anwartschaft des Anderen ‚nach eigenem Interesse‘, „nach eigenem Wunsche bzw. eigener Furcht‘ zu ergänzen, Eine „Weisung“ hingegen, welche eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht Behauptung‘ enthält, wäre — keine Weisung und eine pflichtwidrige Handlung, da von einem als Weisender in Anspruch Genommenen beansprucht ist, daß er einem Anderen nach eigener Auslegungs- oder Wertüberzeugung sein „Gesolltes‘‘ weist,