Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 481 tretendes Einzelwesen“, ein „vertretenes Einzelwesen“ und ein „vertretungsbezogenes Einzelwesen“, „gegenüber“ welchem letzteren Einzelwesen das „vertretende Einzelwesen‘“ das „vertretene Einzelwesen“ vertritt. „Vertretende Bedingung“ nennen wir jenes Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenden KEinzelwesen“ dieses Einzelwesen „vertritt‘“, „vertretene Bedingung‘ nennen wir jenes Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenen Einzelwesen‘‘ dieses Einzelwesen die „Wirkung im vertretenen Ver- hältnisfalle‘‘ veranlassen oder ausschließen würde. Einen Zustand, welcher die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein besonderes Einzelwesen kraft eines be- sonderen ihm zugehörigen Allgemeinens ein anderes Einzelwesen hin- sichtlich des Veranlassens oder Ausschließens besonderer Wirkung ver- tritt, nennen wir einen „Vertretungszustand“, Der ‚‚Vertretungs- zustand‘ ist insbesondere eine „Vertretungslage‘“, wenn er die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, welche als grundlegende Be- dingungen dafür in Betracht kommen, daß ein Einzelwesen kraft eines ihm zugehörigen Allgemeinen als wirkender Bedingung ein anderes Einzelwesen vertritt, Als „vertretender Verhältnisfall“ kann sich nun insbesondere auch solcher „Verhältnisfall“ darstellen, in welchem sich besonderes mensch- liches Verhalten mit einer Folge oder Wider-Folge dieses Verhaltens findet, und wenn durch solchen „Verhältnisfall“ ein anderer „Verhältnis- fall“ vertreten wird, in welchem sich das Verhalten eines anderen Men- schen mit derselben Folge oder Wider-Folge finden würde, sprechen wir von einer „Leistungs- bzw. Wider-Leistungs- Vertretung“ und von einem „Vertreten in Leistung bzw. Wider-Leistung“. In jedem solchen „Vertreten“ finden wir als „vertretendes Einzelwesen“ einen „Vertreter“, nämlich eine Seele, deren besonderes Wollen bzw. Wider-Wollen die Bedingung bzw. Wider-Bedingung für besondere Leistung abgibt, welche an dieser „Stelle“ auch eine andere Seele — der „Vertretene“ — Kraft besonderen Wollens bzw. Wider-Wollens hätte veranlassen bzw. ausschließen können. Wir sprechen daher in solchen Fällen von einem „vertretenden Wollen bzw. Wider-Wollen“ und von einem „vertretenen Wollen bzw. Wider-Wollen. Da aber in solchen Fällen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ nur als Bedingung in besonderem Verhalten gemeint ist, können wir auch von einem „vertretenden Verhalten“ („vertretenden Handeln oder Lassen“) und von einem „vertretenen Verhalten“ („vertretenen Handeln oder Lassen“) sprechen. Jede „Leistungs- bzw. Wider- Leistungs-Vertretung“ ist also — wie wir auch sagen können — eine „Vertretung durch Verhalten“. Ist die „Vertretung durch besonderes Verhalten“ ein veranlaßter oder ausgeschlossener Verhalten- Sander, Allg. Gesellschaftslehre, 31