Andere Besonderheiten der) Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 483 deren“, noch handelt der vertretende Schauspieler „im Interesse des er- krankten Schauspielers“, noch handelt der „vertretende Richter“ „im Interesse des erkrankten Richters“, Indes gibt es eine wichtige „Vertretung“, die sogenannte „juristische Vertretung“, welche als „Handeln im Interesse eines Anderen“ bestimmt wird. Diese „juristische Vertretung“ ist aber nur eine besondere Art jener „Vertretung“, welche wir „Interesse- Vertretung“ nennen können und die nichts anderes ist als eine „Ander-Sachwaltung“. Auch hinsichtlich der „Interesse-Vertretung‘“ gelten die bereits vor- genommenen Bestimmungen des Gegebenen „Vertretung“ insoferne, als der „Interesse-Vertreter“ (= Ander-Interesse-Vertreter‘“) an besonderer „Stelle“ solche Wirkung hervorruft, welche auch der in seinem Inter- asse Vertretene hätte hervorrufen können, wie z. B. der „Prokurist“, der „für“ seinen Prinzipal einen Vertrag abschließt. Selbst der Kurator eines wegen Wahnsinn Entmündigten vertritt den Entmündigten in- soferne an besonderer „Stelle“, als er solche Wirkung hervorruft, welche der Entmündigte wegen seiner grundsätzlichen Rechtsfähigkeit an dieser „Stelle“ in einer im übrigen anders gearteten Lage, nämlich im Falle seiner „Geschäftsfähigkeit“, hätte hervorrufen können. Indes ist eigent- lich in dem Wissen um „Interesse-Vertretung“ der Gedanke an dieses Vertreten einer „Stelle“ mehr oder weniger verblaßt, wird vielmehr vor allem an „Handeln im Interesse eines Anderen“ gedacht. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, das Gegebene „Interesse- Vertretung“ gegen- über den sonstigen Fällen der „Vertretung“ unterscheidend zu bezeichnen, also die „Stell- Vertretung“ von der „Interesse- Vertretung“ zu unter- scheiden. Solche Unterscheidung hat freilich das Mißliche, daß sie leicht den Gedanken weckt, es seien „Stell-Vertretung“ und „Interesse-Ver- tretung“ zwei Besonderheiten eines Gegebenen „Vertretung“. Das ist allerdings nicht der Fall, vielmehr findet sich auch im „Interesse ver- treten“, nämlich im „Ander-Interesse vertreten“ stets ein „Stelle ver- treten“, ist also eigentlich das „Interesse vertreten“ eine Besonder- heit des „Stelle vertreten“, welches wir nur deshalb dem „Stelle vertreten“ entgegensetzen, weil einerseits im Wissen um das „Interesse vertreten“ vor allem an das „Handeln im Interesse eines Anderen“ ge- dacht wird, andererseits ein Wort fehlt, welches die von der „Interesse- Vertretung“ verschiedenen Fälle der „Vertretung“ im Gegensatze zur „Interesse-Vertretung“ bezeichnet. Im Sinne unserer Gegenüber- stellung von „Stell- Vertretung“ und „Interesse-Vertretung“ ist also z. B. der für den erkrankten Schauspieler A „einspringende“ Schauspieler B dessen „Stellvertreter“, aber nicht dessen „Interessevertreter“, ist ferner der für den erkrankten Richter A amtierende Richter B dessen „Stell- vertreter“, aber nicht dessen Interessevertreter“. Die Unterscheidung von „Stellvertreter“ und „Interessevertreter“ ist aber von erheblicher 21%