Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs- Seelenaugenblicke usw. 48 5 ‚Handeln im Namen eines Anderen“, also ein „Ander-Behauptung- Ausfüllen“ oder aber nur ein „Handeln im Interesse eines Anderen“ ist. Meint man etwa mit den Worten „passives Verhalten“ ein „Lassen“ im Gegensatze zu einem „Handeln“ als „aktivem Verhalten“, so wäre die Rede „im Namen eines Anderen“ gar nicht am Platze. Allerdings gibt es ein „Lassen im Interesse eines Anderen“, das aber wieder kein „Abgeben und Entgegennehmen von Erklärungen“ sein kann. Wie immer es nun also um das Gegebene „juristische Vertretung“ be- stellt sein mag, muß jedenfalls daran festgehalten werden, daß das „Handeln im Namen eines Anderen“ nicht zum Wesen des „Ander- Interesse- Vertretens“ gehört. In der Bestimmung des Gegebenen „juristische Vertretung“ als ‚Handeln für Gefahr und für Rechnung eines Anderen“ bedeuten ferner die Worte „für Rechnung eines Anderen“ offenbar „im Interesse eines Anderen“, während mit den Worten „für Gefahr eines Anderen“ ge- meint ist, daß durch das „juristische Vertreten‘“ auch „Nachteile“ für den Vertretenen erwachsen können. Eine „juristische Vertretung“ stellt sich nämlich immer als Wirkung dar, durch welche „Rechte“ und „Pflichten“ des Vertretenen begründet werden. „Berechtigung“ („‚subjektives Recht‘) ist aber, wie noch darzulegen ist, nichts anderes als besondere ‚Befugnis‘, also jemandes für einen Anderen „ungünstige Zurechnungsmacht‘‘, „Rechtspflicht‘“ ist nichts anderes als besondere „Befugnisbetroffenheit‘‘, also jemandes Betroffenheit von der für ihn ungünstigen Zurechnungsmacht eines Anderen, ‚Juristische Vertretung“ ist also eine besondere Wirkung, welche durch jemandes Handlung veranlaßt ist und sich entweder a) als Begründung besonderer Befugnis anes Anderen gegenüber einem Dritten oder b) als Aufhebung be- sonderer Befugnis eines Anderen gegenüber einem Dritten oder c) als Begründung einer besonderen Befugnisbetroffenheit eines Anderen gegen- über einem Dritten oder d) als Aufhebung einer besonderen Befugnis- betroffenheit eines Anderen gegenüber einem Dritten darstellt. Die „Juristische Vertretung“ ist also eine Besonderheit der ‚‚Interesse-Ver- 'retung‘“, welche wir kurz „Befugnis-Vertretung“‘‘ nennen können, Jenes Interesse des Anderen, in welchem der ‚juristische Vertreter‘ handelt, ist stets „Begründung einer Befugnis des Anderen gegenüber aäinem Dritten“ oder „Aufhebung einer Befugnis eines Dritten gegen- über dem Anderen“, solche Wirkung kann aber oft nur dadurch er- zielt werden, daß auch eine Befugnis eines Dritten gegen den Anderen begründet oder eine Befugnis des Anderen gegen einen Dritten auf- gehoben wird, woraus sich die Rede „für Rechnung und für Gefahr eines Anderen“ erklären würde. Indes ist mit dieser Rede gewöhnlich gemeint, daß kraft einer „juristischen Vertretung“ die „Vorteile und die Nachteile“ der Handlung den „Vertretenen‘“, nicht den „Vertreter“ treffen,