488 VIIT, Kapitel. durch besondere „Weisungen Kraft Wertung“ weisunggemäßes Ver- 3alten eines B herbeizuführen, so hat er nicht nur die „Pflicht“, solche Weisungen zu erteilen, sondern auch die „Vollmacht“ be- sonderer Interessevertretung. Die Gegebenen „Zuständigkeit“ und „Voll- nacht pflichtgemäßer Ausübung“ stimmen aber keineswegs stets über- ein. Ein „Rechtsrichter“ ist z. B. für besondere „Weisungen kraft Aus- legung“ zuständig, er ist aber nicht bevollmächtigt, da der „Rechtsrichter“ nicht „Interesse-Vertreter“ ist. Obwohl nun also „Be- ‘ugnis‘“, ‚Vollmacht‘ und „Zuständigkeit“ je verschiedenes Ge- zegebenes darstellen, kommen sie doch darin überein, daß sie je be- sondere, durch besondere Behauptung abgeleitete Macht dar- stellen, jemanden durch besondere Behauptung zu besonderem Ver- halten zu veranlassen. Nachdem wir nunmehr das Gegebene „Verhalten - Werbung“ von dem Gegebenen „Verhalten-Werbung-Ausfüllung“ („Quasi-Ver- aalten-Werbung“), mit dem es meist verwechselt wird, geschieden haben, müssen wir noch einige wichtige Besonderheiten von „Ver- halten- Werbung schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung schlechtweg“, die wir bisher noch nicht ins Auge gefaßt haben, er- ärtern. Zunächst betrachten wir die „an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“, als welche wir jede „Ver- halten-Werbung““ bezeichnen, mit welcher der Werber mehreren Adres- saten einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig zu machen beabsichtigte. „An mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen“ sind aber entweder „disjunktiv an mehrere Adressaten ge- *ichtete Verhalten-Werbungen“oder „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen“. Eine „dis- junktiv an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ist jene Verhalten-Werbung, mit welcher der Werber darauf zielte, daß ein be- sonderer Verhalten-Seelenaugenblick entweder dem Einen oder dem Anderen usw. jener Adressaten zugehörig wird („Einer von Euch soll mir Wasser bringen!“). In jedem solchen Falle will der Werber, daß ainer aus jenen mehreren Adressaten sich in besonderer Weise verhalte, as ist ihm aber gleichgültig, welcher besondere Adressat aus jenen mehreren Adressaten sich derart verhält. Ist die „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ein Anspruch, so behauptet der Ansprucherheber mit seiner „Ander-Soll-Behauptung“, daß durch seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein besonderes Sollen ‚bzw. eine besondere „Sollen-Anwartschaft“) aller jener Adressaten be- gründet wurde, daß aber dadurch, daß nur einem jener Adressaten das beanspruchte Verhalten zugehört, das Sollen aller jener Adressaten aufgehoben wird. Wird jenes „Sollen“ tatsächlich begründet, so sprechen wir von einem „disjunktiv aufhebbaren Sollen mehrerer