Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 491 Verhalten gerichtete Ansprüche‘ sind. Ein solcher Anspruch „gilt“ nun injedem besonderen Falle, da einem der mehreren Adressaten der beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick einmalig zugehörig wird, und er „gilt nicht‘ in jedem besonderen Falle, da einem der mehreren Adressaten der beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick nicht zugehörig wird. Richtet z. B. A an B, C und D den Anspruch, daß jeder von ihnen am ersten Tage jedes Monates dem A. 10 Mark zu zahlen hat, so „gilt“ dieser Anspruch insoferne, als B am 1. Juli dem A 10 Mark zahlt, er „gilt nicht“, insoferne C dem A am 1. Juli 10 Mark nicht zahlt usw. Da „gelten‘“ ein Beziehuhgswort ist, und nichts an- deres besagt, als daß eine besondere Verhalten-Werbung die wirkende Bedingung für jenen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten ab- gegeben hat, um den geworben wurde, kann zwar niemals ein „an ainen Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘ „gültig“ und „ungültig“ sein, wohl aber kann ein „an einen Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ und ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten“ and ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten“ „gültig“ und „ungültig“ sein, allerdings stets „gültig“ in anderer Beziehung als er „ungültig“ ist. Hinsichtlich eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges Verhalten‘ können stets Gültigkeits- bzw. Ungültigkeits- aussagen in jener Zahl gemacht werden, welche das Produkt aus der Zahl der Adressaten und jener Zahl, in welcher ein Verhalten-Seelen- augenblick mehrmalig beansprucht ist, darstellt. Beansprucht z. B. A von B, C und D, daß ihm jeder von ihnen an drei aufeinander folgenden Terminen einen bestimmten Betrag zahlen solle, so können hinsichtlich dieses Anspruches neun „Gültigkeits- bzw. Ungültigkeits- aussagen‘ gemacht werden. Hinsichtlich vieler Staatsgesetze, z. B. der Steuergesetze, ist offenbar eine ‚praktisch‘ unendliche Zahl von ‚Gültigkeits- bzw. Ungültigkeitsaussagen‘‘ möglich. Was man als ein „Staatsgesetz‘ bezeichnet, ist überdies fast immer eine besondere Ge- samtheit von je verschiedenen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Ansprüchen auf mehrmaliges Verhalten‘, so z. B. ‚das‘ Strafgesetz eines besonderen Staates. Wenn man von der „Gültigkeit bzw. Ungültigkeit‘“ von „Staatsgesetzen‘“ spricht, und hinsichtlich ihrer „Gültigkeit bzw. Ungültigkeit‘“ Entscheidungen treffen will, ist man also, wenn man nicht mit mehr oder weniger willkürlichen Annahmen arbeiten will, stets auf eine Untersuchung zahlreicher besonderer „Gültig- keits- bzw. Ungültigkeitsfälle“ angewiesen, wie sich aus dem Wesen der „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Ansprüche auf mehrmaliges Verhalten‘ ergibt. Allerdings wird noch überdies in der Staats- und Rechtslehre stetig die Frage nach „Gültigkeit- bzw.