BEE 492 VIII Kapitel. Ungültigkeit‘“ mit der Frage nach „Verbindlichkeit“ bzw. Un- verbindlichkeit‘ vertauscht, so daß eben hinsichtlich der Antworten aus Unklarheit geborener Streit herrscht. Ergeben sich mehrere Gel- tungen eines „an einen Adressaten gerichteten Anspruches auf mehr- maliges Verhalten‘ oder eines ‚„‚konjunktiv an mehrere Adressaten ge- richteten Anspruches auf einmaliges Verhalten‘“ oder eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges Ver- halten“, so finden sich auch mehrere „Gesellschaften“, deren Gesamtheit wir eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ nennen können. Liegt ein mehrmalig geltender „an einen Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner Seele und in mehrmaligem Ansprucherfüllungs-Augen- blicke anderer Seele begründete Gesamtheit von Gesell- schaften“. Liegt ein mehrmalig geltender „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘‘ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augen- blicke einer Seele und in je einmaligem ÄAnsprucherfüllungs- Augenblicke anderer Seelen begründete Gesamtheit von Gesellschaften“. Liegt schließlich ein mehrmalig geltender „kon- junktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten“ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Anspruch- erhebungs-Augenblickeeiner Seeleundinje mehrmaligem Ansprucherfüllungs-Augenblicke anderer Seelen begründete Gesamtheit von Gesellschaften“. Ähnliche Unterscheidungen argeben sich, wenn mehrmalige Geltung eines „an einen Adressaten gerichteten Antrages auf mehrmaliges Verhalten‘ oder eines „kon- junktiv an mehrere Adressaten gerichteten Antrages auf einmaliges Verhalten“ oder eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Antrages auf mehrmaliges Verhalten“ vorliegt. Wann immer eine „in einmaligem Verhalten-Werbung-Augenblicke einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ vor- liegt, liegt eine besondere „Gesellschafts-Beziehung“ in mehrmaliger Zugehörigkeit zu je zwei Seelen derart vor, daß einen der beiden Beziehungsgründe in allen diesen Gesellschaften ein besonderer Verhalten-Werbung- Augenblick in einmaliger Zugehörigkeit zu einer besonderen Seele abgibt. Die mehrmalige Zugehörig- keit besonderer Gesellschafts-Beziehung zu je zwei Seelen ist also in solchen Fällen lediglich in mehrmaligen Zugehörigkeit eines besonderen Entsprechung-Augenblickes zu einer besonderen Seele oder in der je einmaligen Zugehörigkeit eines besonderen Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen