Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 493 oder in der je mehrmaligen Zugehörigkeit eines besonderen Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen begründet, Wir haben bereits die zwischen „konjunktiven Soll-Genossen‘ be- stehende Beziehung eine „konjunktive Soll-Genossenschaft‘““ und ihre Gesamtheit eine ‚Gesamtheit konjunktiver Soll-Genossen‘‘ genannt. Eine „konjunktive Soll-Genossenschaft‘‘ nennen wir aber auch einen „Ver- band“, die in „Verband-Beziehung‘‘ stehenden Seelen ‚„„Verband- genossen“, und eine Gesamtheit von Seelen, die in einer besonderen „Verband-Beziehung‘“ stehen, eine „Gesamtheit von Verband- Genossen“. Die Beziehung ‚Verband‘ ist also zwischen mehreren Seelen dadurch begründet, daß ihnen allen die Empfänglichkeit für ainen besonderen Unwert zugehört, der auf Grund eines an sie kon- junktiv gerichteten Anspruches gegen jede von ihnen als Soll-Folge verwirklicht werden kann. „Verband-Begründer‘ nennen wir jenen, der durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch“ eine „konjunktive Schuld-Genossenschaft“ jener Adressaten begründet hat, „Verband mit wechselseitiger Haftung‘ nennen wir einen „Verband“, der in einer „konjunktiven Schuld‘ gründet, auf Grund welcher die Anspruchenttäuschung eines der konjunktiven Schuld- Genossen auch den anderen Schuld-Genossen ungünstig zugerechnet wird. Das Gegebene „Verband“ ist also eine besondere Beziehung mehrerer Seelen, die stets dann vorhanden ist, wenn durch einen an jene mehrere Seelen konjunktiv gerichteten Anspruch eine „konjunktiv aufhebbare Schuld‘ dieser Adressaten begründet wurde, ein „Verband‘“‘ ist also immer nur mit besonderer „Verbindlichkeit“ („Bindung‘“, „Ge- bundenheit‘) mehrerer Seelen gegeben, nämlich mit einer ‚„konjunk- tiven Gebundenheits-Genossenschaft‘‘, „„‚Verband-Genossen‘‘ sind solche Seelen, deren jede sich auf Grund eines an sie alle konjunktiv ge- richteten Anspruches in besonderer Weise verhalten soll. Eine „kon- junktiv aufhebbare Schuld“ können wir auch eine „Verband-Schuld“ nennen, und mit dem Worte ‚„Verband-Schuld‘ ist also gesagt, daß mehrere Seelen auf Grund eines an sie gerichteten Anspruches ein und derselbe Verhalten-Seelenaugenblick — das „im Verbande Geschul- dete“ — je einmalig zugehörig werden soll. Wie das Wort „kon- junktiv aufhebbare Schuld‘, bezeichnet also auch das Wort ‚,Verband- Schuld“ eigentlich eine Gesamtheit gleichartiger, durch einen Anspruch begründeter Schulden mehrerer Seelen. Ein „Verband“ ist nicht allein durch die Gleichartigkeit der Schulden mehrerer Schuldner gegenüber einem und demselben Schuld-Be- gründer, sondern auch dadurch bestimmt, daß diese gleichartigen Schulden aller Schuldner durch einen und denselben an sie alle gerichteten Anspruch begründet wurden. Kein „Verband“ zweier