468 VIII. Kapitel, einen und denselben Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart richten, daß a) jeder der Werber meint, mit seiner Verhalten-Werbung den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen zu können, und b) keine der Entsprechungen zu einer dieser Verhalten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen ausschließt. „Mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Zahlen Sie mir endlich die 5000 Mark zurück“, ferner C zu B sagt: „Geben Sie mir das geliehene Buch zurück!“ und schließ- lich D zu B sagt: „Spielen Sie mit mir eine Partie Schach!“. „Mehrere an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Wer- bungen“ sind wieder entweder „mehrere von einem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Ver- halten-Werbungen“ oder „mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“. „Mehrere von einem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Ver- halten-Werbungen“ liegen vor, wenn ein Werber an einen Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart richtet, daß er a) meint, mit jeder dieser Verhalten-Werbungen den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer dieser Ver- halten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten- Werbungen ausschließt. „Mehrere von einem Werber an einen Adres- saten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn A dem B sagt: „Um 4 Uhr tragen Sie diesen Brief zu C“ und später, die erste Werbung vergessend, sagt: „Von 4—5 Uhr bleiben Sie zu Hause!“. „Mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen vor, wenn mehrere Werber an einen und denselben Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart richten, daß a) jeder der Werber meint, mit seiner Verhalten-Werbung den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer dieser Verhalten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen ausschließt. „Mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten- Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn B nur 1000 Mark besitzt, und A, C und D von B die Zahlung von je 1000 Mark beanspruchen. Liegen „mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete un- verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ derart vor, daß a) jeder der Werber weiß, daß an den Adressaten seiner Werbung von einem an- deren Werber bzw. von anderen Werbern eine mit seiner Werbung un- verträgliche Verhalten-Werbung gerichtet wurde bzw. mit seiner Werbun g unverträgliche Verhalten-Werbungen gerichtet wurden und b) jeder der