Andere Besonderheiten der‘ Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 507 je besondere Gesamt-Behauptungen mit Stell-Vertretungswirkung auf- stellen, so daß also die stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit bald aus diesen, bald aus jenen Genossen der einschließenden Körperschafts- Gesamtheit zusammengesetzt ist, Zweitens aber wird gewöhnlich die Stell-Vertretungswirkung durch eine Gesamt-Behauptung einer ein- geschlossenen Körperschafts-Gesamtheit hervorgerufen, ohne daß inner- halb oder außerhalb der einschließenden Körperschafts-Gesamtheit die besonderen Namen jener Körperschafts-Genossen, welche die stellver- tretende Gesamt-Behauptung aufgestellt haben, bekannt sein oder auch nur erkennbar sein müssen (z. B. im Falle der „geheimen‘“ Abstimmung). Deshalb werden auch die Ergebnisse von Reihen gleichgerichteter Ab- stimmungen gewöhnlich als „Gesamt-Behauptung‘‘ einer Körperschafts- Gesamtheit „verkündet“, also dadurch, daß das identische Allgemeine einer besonderen Zahl gleichgerichteter Abstimmungen mitgeteilt wird, keines- wegs aber dadurch, daß mitgeteilt wird, welche namentlich bezeichneten Genossen durch ihre Abstimmungen die besondere Gesamt-Behauptung aufgestellt haben. Indes dürfen diese Umstände nicht dazu verleiten, zu meinen, daß Gesamt-Behauptungen, die von einer eingeschlossenen stellvertretenden Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurden, ohne daß bekannt oder erkennbar ist, welche besonderen Genossen im Sinne dieser stellvertretenden Gesamt-Behauptung gestimmt haben, in Wahr- heit Gesamt-Behauptungen der einschließenden Körperschafts-Ge- samtheit darstellen — denn solche Meinung führt zu mystischen Dich- tungen, die verwirrend und durchaus überflüssig sind, wenn man einmal den Sachverhalt „Gesamt-Behauptung“ durchschaut hat. Besteht etwa eine besondere gesetzgebende Kammer aus 300 Abgeordneten, von denen 180 ein besonderes Gesetz beschließen, während 70 „dagegen“ stimmen, 30 sich der Stimme enthalten und 20 bei der Abstimmung abwesend sind, so liegt eine Gesamt-Behauptung jener 180 Abgeord- neten vor, gleichgültig, ob ihre Namen bekannt sind oder nicht, wäh- rend die übrigen 120 Abgeordneten an dieser Gesamt-Behauptung nicht mitgewirkt, 70 sogar gegen diese Gesamt-Behauptung gewirkt haben. Es liegt also eine Gesamt-Behauptung einer aus 180 Genossen be- stehenden Körperschafts-Gesamtheit vor, die von einer aus 300 Genossen bestehenden Körperschafts-Gesamtheit eingeschlossen wird, nicht aber eine Gesamt-Behauptung einer aus 300 Genossen bestehenden Körper- schafts-Gesamtheit. Sagt man trotzdem, daß „die gesetzgebende Kammer“ das besondere Gesetz beschlossen habe, so kann nur gemeint sein, daß eine besondere Zahl von — gewöhnlich dem Namen nach unbekannten — Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit eine Gesamt-Behauptung aufgestellt hat, und daß diese Gesamt-Behauptung jene Wirkung her- vorruft, welche eine von allen Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit („gesetzgebenden Kammer“) aufgestellte Gesamt-Behauptung hervor-