IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. (GG eslschaft“ ist, wie wir dargelegt haben, eine Beziehung zweier » Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick‘“, der anderen Seele ein „Ver- halten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört. Da sich nun in jedem Verhalten-Seelenaugenblicke überhaupt als besonderem emo- tionalen Seelenaugenblicke nicht bloß eine besondere zuständliche Be- stimmtheit, sondern auch ein besonderer Gedanke findet, das Gegen- ständliche jener zuständlichen Bestimmtheit und jenes Gedankens aber stets mehrere Gegebene umfaßt, kann sich jedes Wesen „besonderer Verhalten-Seelenaugenblick schlechtweg“ in mehrfacher Hinsicht be- sondern. Auch die Gegebenen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick schlechtweg“ zeigen sehr mannigfaltige Besonderheitsarten, so daß sehr mannigfaltige „Besondere Gesellschaftslehren“ möglich sind. Es gibt aber nun drei umfangreiche wissenschaftliche Lehren, innerhalb welcher die in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgeworfenen Fragen eine besondere Wichtigkeit haben und. deren Beziehung zur „Allgemeinen Gesellschaftsliehre“ aufklärungsbedürftig ist, nämlich die „Allgemeine Staatslehre“, die „Allgemeine Rechtslehre“ und die „Allgemeine Lehre von der gesellschaftlichen Wirtschaft“, die gewöhnlich „Volkswirt- schaftslehre“ („Nationalökonomie“) genannt wird. Um jene Beziehung zu klären, müssen aber zunächst die Gegebenen „Staat“, „Recht“ und „Wirtschaft“ bestimmt werden. Wenn wir zunächst das Gegebene „Staat‘‘ prüfen wollen, so zeigt ans schon das Wort ‚Staat‘, daß jenes Gegebene ein besonderes Be- ziehungsallgemeines, nämlich einen besonderen Zustand („Status‘‘) dar- stellt. Hätte man sich diese Bedeutung des Wortes ‚Staat‘ stets vor Augen gehalten, so wären der „Allgemeinen Staatslehre‘“ zahlreiche Schwierigkeiten und unfruchtbare Streitigkeiten erspart geblieben. „Staat“ ist nun jeder in der Welt gegebene Zustand, welcher die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grund- legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß bei Eintritt besonderer Ereignisse besondere Menschen an- deren besonderen Menschen trotz mit ihnen unverträg-