512 IX. Kapitel. licher Ander-Verhalten-Werbungen gültige Befehle er- teilen. Das Gegebene ‚Staat‘ wurde sehr häufig als „ursprüngliche Herrschermacht‘‘ bestimmt, ohne daß freilich das Gegebene ‚„ursprüng- liche Herrschermacht‘‘ selbst klar bestimmt worden wäre. Zweifellos findet sich nun in jedem „‚Staate‘ eine besondere „ursprüngliche Herrscher- macht‘, es ist aber das Gegebene ‚Staat‘ als „ursprüngliche Herrscher- macht“ aus zwei besonderen Gründen noch nicht vollständig bestimmt. „Ursprüngliche Herrschermacht‘‘ ist nämlich eine Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß besondere Befehle besonderer Menschen von jenen Menschen, an welche die Befehle gerichtet sind, erfüllt werden, ist also eine Lage, welche noch keineswegs jenes Allgemeine enthält, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der Inhaber der „ursprünglichen Herrschermacht“ von dieser seiner Macht „Gebrauch macht‘, diese seine ‚„Macht‘ ausübt. Besteht nun irgend eine besondere „ursprüngliche Herrschermacht“, so wäre es offenbar sinn- los, zu sagen, daß mit dieser besonderen „ursprünglichen Herrscher- macht“ auch schon ein besonderer Staat besteht, wenn gewußt ist, daß der Inhaber jener Herrschermacht seine Macht niemals ausüben, auf rund seiner Herrschermacht niemals Befehle erteilen wird, wenn also zewußt ist, daß dem Inhaber jener Herrschermacht kein Seelisches zu- gehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er bei Eintritt besonderer Ereignisse von seiner Herrschermacht Gebrauch machen wird. Deshalb ist „Staat‘‘ solche Lage, welche nicht aur jene Allgemeinen enthält, die eine besondere „ursprüngliche Herrscher- nacht“ darstellen, sondern auch solche dem Inhaber jener Herrscher- macht zugehörige Allgemeine, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ihm bei Eintritt besonderer Ereignisse ein „Befehl-Wollen‘‘ zugehörig wird. Ferner aber gibt es in der Welt sehr häufig besondere „ursprüngliche Herrschermacht“ mit der Möglich- keit der Ausübung durch deren Inhaber, ohne daß solcher Zustand ein „Staat‘‘ in jenem besonderen Sinne wäre, in welchem dieses Wort stets gebraucht wird. Ein „Staat‘ liegt nämlich nur dann vor, wenn sich in einer „ursprünglische Herrschermacht‘ darstellenden Lage auf Seite der von jener Macht Betroffenen solche seelische Allgemeinen finden, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß sie Befehle des Inhabers jener Herrschermacht erfüllen, obwohl an sie von anderer Seite Verhalten-Werbungen gerichtet wurden, die mit jenen Befehlen unverträglich sind, ” Eine derartige „ursprüngliche Herrschermacht‘‘ nennen wir im Besonderen eine „Staatsmacht‘ und jede ‚,Staatsmacht‘“ ist also solche „ursprüngliche Herrschermacht‘, in welcher sich auch solches Allgemeines findet, daß als grundlegende Bedingung dafür in Betracht