520 Worte „Souveränität“ auch besondere Verbindung mehrerer oder aller der eben erwähnten Lagen bezeichnet, z. B. eine „üb erlegene unauf- hebbare ursprüngliche Herrschermacht unverantwort- lichen Inhabers“. Es ist nun kar,. daß die Streitigkeiten, welche scheinbar um die Bestimmung des Gegebenen „Souveränität“ geführt werden, in Wahrheit darauf beruhen, daß jeder der Streitenden das Wort „Souveränität“ in einem anderen Sinne gebraucht, so daß diese Streitigkeiten unentscheidbar und völlig unfruchtbar sind. Die Unklar- neit in diesen Streitigkeiten wird wieder stetig erhalten durch die be- dauerliche Tatsache, daß die Streitenden meist mit den wohlfeilen Redensarten „Überordnung-Unterordnung“, „Höher-Niedriger“ u. dgl, arbeiten, Redensarten, deren Sinn selbst wieder unklar ist. So kann man denn nur wünschen, daß das berühmte Fremdwort „Souveränität“ end- lich zur Streichung gelangt, woferne man sich nicht entschließt, es lediglich im Sinne von „Selbstherrlichkeit“= „ursprüngliche Herrscher- macht“ zu gebrauchen. Ist „Selbstherrlichkeit“ nichts anderes als die Macht, durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten herbei- zuführen, also durch Gebote, in welchen sich die Behauptung findet, daß sich die angedrohte ungünstige Zurechnung nur auf Grund des durch. jenes Gebot begründeten Sollens, nicht aber auf Grund eines durch anderes Gebot begründeten Sollens, also kraft „Ander-Herrlich- keit“ vollziehen würde, so ist selbstverständlich jemand „Selbstherrlich“, obwohl er a) für besondere Ausübung bzw. Nicht-Ausübung seiner Herr- schermacht verantwortlich, in besonderem Falle zu besonderer Aus- übung bzw. Nicht-Ausübung seiner Herrschermacht verpflichtet ist, oder b) wegen besonderer an ihn gerichteter Ansprüche besondere Aus- übung seiner Herrschermacht vornimmt oder unterläßt, oder c) seine Herrschermacht von jemandem aufgehoben werden kann, oder d) seine Herrschermacht eine unterlegene Herrschermacht ist. Hat etwa A die Macht, den B durch solche Gebote zu Verhalten besonderer Art zu veranlassen, in welchen sich die Behauptung findet, daß sich die dem B angedrohte ungünstige Zurechnung nur auf Grund eines von A an C gerichteten Gebotes, also ohne Rücksicht auf irgend ein Gebot des D an den B vollziehen würde, so hat A eine den B betreffende ur- sprüngliche Herrschermacht. Trotzdem aber kann A einem D gegen- über für besondere Ausübung bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprüng- lichen Herrschermacht verantwortlich sein, d. h. es kann ihn kraft Wollens des D eine ungünstige Zurechnung treffen, weil er in be- sonderem Falle von seiner Herrschermacht Gebrauch gemacht bzw. keinen Gebrauch gemacht hat. Denn durch diese Tatsache wird seine Herrschermacht zu keiner abgeleiteten Herrschermacht, insoferne B an ihn gerichtete Gebote des A lediglich in dem Glauben an ein von A an ihn gerichtetes Gebot erfüllt. Trotzdem ferner kann A wegen