Sn Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 525 wird durch sie ein besonderer Verband, nämlich ein „durch staatlich gemeinte Befehle begründeter Verband“ begründet, Diesen Verband kann man auch abgekürzt, aber ungenau, einen „Staats- verband“ nennen. Wird von „Staatsbürgern“ gesprochen, so meint man stets eine „Gesamtheit von Genossen eines durch staatlich gemeinte Befehle begründeten Verbandes“. Als „Genosse“ eines „durch staatlich gemeinte Befehle begründeten Verbandes“ muß jemand weder „Staatsuntertan“ noch „Staatsbeherrschter“ sein, er ist viel- mehr nur von einer Pflicht betroffen, welche durch einen an ihn ge- richteten staatlich gemeinten Befehl begründet wurde. In gewöhnlicher Rede ist aber das Wort ‚,Staatsuntertan‘“ mehrdeutig, da es jemanden als „von einer besonderen Staatsmacht Betroffenen“ und als „Staatsbeherrschten“ und als „Genossen eines durch staatlich gemeinte Befehle begründeten Verbandes‘ bezeichnet, in welcher Mehrdeutigkeit sich die mangelnde Unterscheidung von „Herr- schermacht‘“ und ‚,Herrschaft‘“, von ‚,Befehlgeltung‘“ und „‚Pflicht- begründung durch Befehl‘ offenbart. Auch wird das Wort „Staats- verband‘“ immer wieder mit dem Worte „Staat‘ vertauscht, wodurch sich unlösbare Verwirrung ergibt.‘ Die „Allgemeine Staatslehre‘‘ wird überhaupt erst in der Lage sein, die in ihr erhobenen Fragen klar zu beantworten, wenn sie aufhört, überlieferte Worte, die alle mehrfachen, je unklaren Sinn haben, aufs Geradewohl zu verwenden, und zunächst einmal einen Schatz von Worten schafft, deren jedes nur einen klaren Sinn hat. „Staatlich gemeinte Befehle“ werden gewöhnlich „Gesetze“ („Staatsgesetze“) genannt. Der ohnehin bekannten, aber in Wahrheit doch meist nicht genügend beachteten Zweideutigkeit des Wortes „Ge- setz“, das einmal das Gegebene „identisch begründete Wirkens- zusammengehörigkeit“, das. andere Mal das Gegebene. „An- spruch“ (insbesondere „Befehl“) bezeichnet, haben wir bereits gedacht, Wegen dieser Zweideutigkeit des Wortes „Gesetz“, die, wie bekannt, geradezu erstaunliche gedankliche Verwirrung gestiftet hat und leider noch immer stiftet, empfiehlt es sich, das Wort „Gesetz“ überhaupt nicht zu verwenden, was dadurch erleichtert wird, daß andere eindeutige Worte zur Verfügung stehen. Das sogenannte „Staatsgesetz“ insbe- sondere ist nichts anderes als ein „staatlich gemeinter Befehl“. Aller- dings scheint man im Gebrauche des Wortes „Staatsbefehl“ meist nicht überhaupt an einen „staatlich gemeinten Befehl“, sondern insbesondere an einen „gültigen staatlich gemeinten Befehl“ oder an einen „Pflicht begründenden staatlich gemeinten Befehl“ oder. an einen „Pflicht be- gründenden und gültigen staatlich gemeinten Befehl“ zu denken — wir sagen, man „scheint“ daran zu denken, denn hinsichtlich des Wortes Gesetz“ findet sich in der Staatslehre nicht mindere Unklarheit und