PEN il 536 1X. Kapitel. herrscherbefehle“, oder auch die „ungültigen staatlich gemeinten Be- fehle“ „staatlich gesetztes Recht“ darstellen. Da man statt „positives Recht“ auch „geltendes Recht“ sagt, mag angenommen werden, daß man als „staatlich gesetztes Recht“ nur die „gültigen staatlich gemeinten Befehle“, also die „Staatsherrscherbefehle“ betrachtet, bei welcher An- nahme freilich wieder zu bemerken ist, daß auch hinsichtlich des Sinnes des Wortes „Geltung“ Unklarheit herrscht, insbesondere der „geltende Anspruch“ als „erfüllter Anspruch“ mit dem „Pflicht begründenden An- spruche“ verwechselt wird. Sind nun aber zweitens nur die „Staats. herrscherbefehle“ „staatlich gesetztes Recht“, so erhebt sich wieder die Frage, ob alle „Staatsherrscherbefehle“ „staatlich gesetztes Recht“ sind oder nur besondere Staatsherrscherbefehle. Steht man zu der An- sicht, daß alle Staatsherrscherbefehle „Recht“ sind, so behauptet man die „Identität von Staatsherrschaft und staatlich gesetztem Rechte“, und weiter, wenn man nur „staatlich gesetztes Recht“ kennen will, eine „Identität von Staatsherrschaft (Staat) und Recht“. In solchem Falle wird also „Recht“ als besondere „Macht“ bzw. als „Herrschaft auf Grund besonderer Macht“ bestimmt. Ganz abgesehen nun von der Frage, wie mit der Gleichung „Staat== Recht“ („Recht= Staat“) die Behauptung vereinbar ist, daß es ein „überstaatliches“ Recht, nämlich das sogenannte „Völkerrecht“ gibt, muß aber darauf hingewiesen werden, daß in der Gleichung „Staat= Recht“ nicht eine besondere Bestimmung des Ge- gebenen „Recht“ vollzogen ist, vielmehr nichts anderes als die Ver- bindung eines neuen Sinnes mit dem Worte „Recht“. Denn daß bei weitem nicht alle „Staatsfunktionen“ „Recht“ genannt wurden, zeigt sich in der Unterscheidung von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“ und „Recht- sprechung“, wobei eben nur die „Rechtsprechung“ mit dem „Rechte“ in Beziehung gebracht wurde, Nur durch eine falsche Bestimmung der Gegebenen „Rechtsprechung“ und „Verwaltung“ können diese beiden Gegebenen auf einen Nenner gebracht werden, nur infolge einer Ver- wechslung der Gegebenen „Weisung kraft Wertung“ und „Weisung kraft Auslegung“ kann der Schein erweckt werden, daß der Kampf um den „Rechtsstaat“, insbesondere die F orderung‘ nach einer „Ver- waltungsrechtsprechung“ („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) im Gegensatze zur bloßen Verwaltung ein „Windmühlenkampf“ war. Die Gleichung „Staat= Recht“ ist aber ferner bereits aufgegeben, wenn trotz dieser Gleichung die „Staatsakte“ in „rechtmäßige“ und in „rechts- widrige“ Staatsakte eingeteilt werden. Ist nämlich die Gleichung „Staat= Recht“ in Wahrheit eine Gleichung, und nicht eine Ungleichung, so hat es offenbar gar keinen Sinn, von „rechtswidrigen Staatsakten“ zu sprechen, es hat keinen Sinn, zu sagen, daß ein „verfassungswidrig‘“‘ beschlossenes Gesetz, das befolgt wird, „rechtswidrig“ ist, es hat gar keinen Sinn, zu sagen, daß ein von einem bestochenen Richter TE