RE rk A KAREL ZN San. A. Kapitel, Zergliederung von besonderem „Zeichenkörperlichen“, sondern auf die Zergliederung besonderen Behauptungs-Wollens besonderer Seele als wirkender Bedingung besonderer Behauptung an. Sind nun „Rechtssätze“ besondere Behauptungen, nämlich „Ansprüche“, so muß es verwunderlich erscheinen, daß man die Gegebenen „Staat“ und „Recht“ bloß aus der Zergliederung besonderer Ansprüche bestimmen will. Unternimmt etwa jemand den Versuch, durch „staatlich gemeinte Befehle“ besondere Adressaten zu besonderem Verhalten zu veranlassen und erweist es sich, daß sein Gedanke, er sei Inhaber einer Staatsmacht, irrig ist, kümmern sich also die Adressaten gar nicht um diesen Befehl, so wird wohl niemand behaupten, daß mit diesen „staatlich gemeinten Befehlen“ bereits ein „Staat“ vorliege. Trotzdem aber ergibt die Zer- gliederung dieser „Ansprüche“ nichts anderes, als wenn diese An- sprüche erfüllt worden wären, gegolten hätten, es zeigt sich also, daß aus der Zergliederung von sogenannten „Sätzen“ allein niemals das Gegebene „Staat“ bzw. das Gegebene „Staatsherrschaft“ bestimmt werden kann, da eben eine „Staatsherrschaft“ nur im Falle „gültiger staatlich gemeinter Befehle“ besteht, der „gültige staatlich gemeinte Befehl“ sich vom „ungültigen staatlichen Befehle“ aber nur dadurch unterscheidet, daß er die wirkende Bedingung für seine Erfüllung ab- gibt. „Staatsherrschaft“ kann eben nur festgestellt werden, wenn minde- stens zwei Seelen in je besonderem Seelenaugenblicke in Betracht gezogen werden, niemals aber, wenn bloß eine Seele in einem „An- sprucherhebungs-Seelenaugenblicke“ in Betracht gezogen wird, „Staat“ 'st besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, also die Macht, für besonderen Anspruch Erfüllung zu finden, nicht aber selbst besonderer „Anspruch“ ’ein sogenannter „Satz“). Aus besonderem „Satze“, nämlich einem be- sonderen „Anspruche“, kann aber auch niemals das Vorhandensein ırgend eines „positiven Rechtes“ festgestellt werden, weil mit der bloßen Erhebung eines Anspruches, mit welchem auf die Begründung von „Recht“ gezielt wird, noch lange kein „Recht“ vorhanden ist. Es muß ja auch auffallen — oder sollte doch auffallen —, daß aus sämt- ‚ichen Versuchen, das Gegebene „Rechtssatz“ zu bestimmen, sich schließlich immer nur eine mehr oder weniger geglückte Bestimmung des Gegebenen „Anspruch“, insbesondere des „Gebotes“ ergibt, wobei stets die Frage, ob alle „Ansprüche“ sogenannte „Rechtssätze“ sind oder welche besonderen Ansprüche sogenannte „Rechtssätze“ sind, völlig unbeantwortet bleibt. Mit den Versuchen, ein Gegebenes „Rechtssatz“ zu bestimmen, bemüht man sich nur, ohne es zu wissen oder ohne es zu gestehen, um die Beantwortung einer Frage, welche an die „Allgemeine Gesellschaftslehre“ gestellt ist, kann aber niemals zur Bestimmung des Gegebenen „Recht“ gelangen, mit diesen Versuchen bewegt man sich auf dem Gebiete der verachteten „Sozio-