. — Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 543 hauptung die wirkende Bedingung für die Entscheidung eines be- sonderen Streites zweier von ihm verschiedener Menschen, d. h. eigent- lich die wirkende Bedingung für die Aufhebung durch einen Streit bedingter Ungewißheit abgibt, „Richten‘“ (ohne weiteren Zusatz) nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Behaupten‘“, „Richter-Spruch‘“ nennen wir jene Be- hauptung, auf welche in solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gezielt wurde, „Richter‘“ nennen wir jede Seele, welcher solcher Verhalten- Seelenaugenblick zugehört, „richterliche Entscheidung‘ nennen wir die durch einen Richterspruch bewirkte Entscheidung eines Streites, Ein „Richter“ in dem eben bestimmten Sinne muß jedoch kein „Rechts- richter‘‘ sein. Bekannt ist z. B. die Rede von der ‚„„Kadijustiz‘‘, mit welcher Rede die Entscheidung eines „Streites“ durch einen „Spruch“ gemeint ist, der sich gar nicht als eine „Weisung kraft Auslegung“ darstellt, mit welcher besondere bereits bestehende Pflicht eines der Streitenden festgestellt wird, vielmehr häufig als ein Anspruch, mit welchem solche Pflicht erst begründet wird. Ein „Rechtsrichter‘, ein „Rechtsweiser‘“ ist aber nur jene Seele, welcher ein Verhalten-Seelen- augenblick zugehört, in welchem sie auf eine „Rechtsweisung“ zielt. Jede „Rechtsweisung“ ist erstens eine „Weisung mit Befehl- enttäuschungsfeststellung“, da jede „Rechtsweisung‘“ verbunden ist mit dem Urteile, daß ein vom Weisenden verschiedener Mensch einen Befehl enttäuscht hat, welcher an ihn von einem Menschen ge- richtet wurde, der ebenfalls vom Weisenden verschieden ist. Dieses mit jeder „Rechtsweisung“‘ verbundene Urteil nennen wir das „Befehl- entträuschungsurteil“, das insbesondere als „richterliches Urteil‘ bezeichnet wird. Jede „Rechtsweisung“ ist zweitens hinsichtlich des gewiesenen Verhaltens eine „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“, mit welcher eine Pflicht bzw. eine Pflicht-Anwartschaft besonderer Menschen begründet wird, jene ungünstige Zurechnung zu vollziehen, welche in dem Befehle angedroht war, dessen Enttäuschung festgestellt wurde. Diese „Zurechnungs- Vollzugs-Weisung““ nennt man insbesondere — unrichtig — den „Vollstreckungsbefehl“. Jede „Rechtsweisung“ ist drittens nach dem Wissen des Weisenden bedingt a) durch die Feststellung, daß besonderer Befehl an jemanden erteilt wurde und b) durch besondere Auslegung jenes Befehles. Jede „Rechts- weisung“ ist viertens nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch besondere, nach besonderen- Befehlen vorgenommene Prüfung der Frage, ob ein den festgestellten und ausgelegten Befehl enttäuschendes Verhalten jemandes vorliegt oder nicht, welche Prüfung wir die „Tat- bestands-Prüfung“ nennen. Jede „Rechtsweisung“ ist fünftens nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch eine vor ihm durch- geführte .Rechtsstreit-Verhandlung“, also durch einen unter