n Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 545 Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“, d. h. ein Verfahren, durch welches der Sinn jener Drohung, welche in dem als enttäuscht festgestellten Befehle enthalten ist, erfüllt, und zwar adäquat er- füllt wird. Als jemandes „Recht‘“ (sogenanntes „subjektives Recht‘) bezeichnen wir nun seine ‚Befugnis‘, also seine besondere Macht, als „Rechtskläger“ ein „Rechtsverfahren“ hervorzurufen, in welchem schließlich eine von ihm emotional günstig gedachte, für den „Rechtsgeklagten“ ungünstige Zu- rechnung vollzogen wird. Das Gegebene „Rechtsverfahren“ und damit das Gegebene „Recht“ haben wir hier — im Zusammenhange einer „Allgemeinen Gesellschafts- lehre“ — nur durch die wesentlichsten Allgemeinen bestimmt und diese Bestimmungen dürfen nicht einmal als „Grundriß“ einer „Rechtsver- fahrenlehre“ betrachtet werden, genügen‘ aber immerhin, um wenigstens jenen „Ort“ im Gegebenen zu bestimmen, an welchem das Gegebene „Rechtsverfahren“ zu finden ist. Hinsichtlich des Gegebenen „Rechts- klage“ sei noch bemerkt, daß sich jede solche „Befugnis-Klage“ dar- stellt als eine „mit einem Antrage verbundene Forderung nach bindender Streit-Entscheidung“, also als eine zweifache „ Verhalten-Werbung“. Die „Forderung“ in jeder „Rechtsklage“ ist darauf gerichtet, daß der Adressat einen vor ihm abzuführenden Streit darüber, ob einer der beiden Streitenden einen an ihn gerichteten Befehl enttäuscht habe, durch besonderes Urteil entscheide und dieses Urteil, falls es eine Bejahung der streitigen Befehlenttäuschung darstellt, mit einer „Zurechnungs-Vollzug-Weisung“ verbinde. Der „Antrag“ in jeder „Rechtsklage“ — der „Rechtsklage-Antrag“ — ist hingegen darauf gerichtet, daß der Adressat jenen Streit durch ein Urteil entscheide, mit welchem die strittige Befehlenttäuschung bejaht wird. Daß jede „Rechtsklage“ aus einer „Forderung“ und aus einem „Antrage“ besteht, erklärt sich daraus, daß jedem, der als „Rechtsweiser“ bestellt ist, nur befohlen ist, kraft seiner Auslegungs- und Tatbestands- Überzeugung entweder besondere beantragte Rechtsweisung zu erteilen oder solche Rechtsweisung zu verweigern. Solche Rechtsweisung-Verweige- rung nennen wir eine „Rechts-Abweisung“, welche stets aus dem Urteile besteht, daß eine besondere strittige Befehlenttäuschung nicht stattgefunden habe („‚Freispruch‘‘, ‚„Klage-Abweisung‘‘). TJener also, der eine „Rechtsklage‘‘ erheben will, weiß stets, daß er nur die ab- geleitete Macht habe, durch Anspruch, nämlich durch Forderung, zu veranlassen, daß der Adressat nach seiner Überzeugung ent- weder „Recht weise‘ oder „Recht abweise‘‘, er weiß also, daß er nicht die Macht hat, dem Adressaten seiner Forderung die auf dessen Überzeugung beruhende Rechts-Abweisung ungünstig zuzurechnen. Des- halb findet sich in jeder „Rechtsklage‘ mit solcher Forderung nur der Sander. Allg. Gesellschaftsiehre, 35