a Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 547 jeder ‚,Zurechnungsmacht‘‘ jemandes auch eine „Zurechnungsmacht- betroffenheit‘‘ eines Anderen besteht. Besteht nun überhaupt jemandes besonderes ‚„‚Recht‘‘, das zugleich eine „Rechtspflicht‘““ eines Anderen ist, so bestehen selbstverständlich jenes „Recht“ und jene „Rechts- pflicht‘“ ausnahmslos vor der „Rechtsklage‘, mit. welcher jenes „Recht“ als besondere Macht ausgeübt wird und vor jenem „Rechts- verfahren‘‘, welches durch jene „Rechtsklage‘“ hervorgerufen wird, Die Behauptung also, daß ‚Recht‘ und „Rechtspflicht‘“ erst im Rechts- verfahren — mit dem dem Kläger „günstigen‘ Urteile — entstehen, ist schlechthin sinnleer, da sie nur eine Besonderheit der sinnleeren Be- hauptung ist, daß die Macht besonderer Leistung erst mit der Leistung entstehe. Wohl aber besteht in zahllosen Fällen Zweifel darüber, ob jemand die Macht besonderer Leistung habe, und erst mit der Leistung entscheidet es sich, ob er jene Macht gehabt hat. Es besteht aber auch in zahllosen Fällen Zweifel darüber, ob jemand jene Macht habe, welche „Recht“ genannt ist, und erst mit dem Voll- zuge besonderer ungünstiger Zurechnung im Rechtsverfahren ent- scheidet es sich, ob er jenes „Recht“ gehabt hat. Die sinnvolle Behauptung aber, daß es sich erst im Rechtsverfahren entscheidet, ob jemand ein besonderes „Recht“ gehabt hat, darf nicht vertauscht werden mit der sinnleeren Behauptung, daß erst im Rechtsverfahren jemandes „Recht“, nämlich das besondere „strittige Recht“ entstehe. Da man aber annimmt, daß die „Vollstreckung“ einer (unaufhebbaren) Rechts-Weisung gewiß ist, also in dieser Hinsicht keinen Zweifel hegt, wird gewöhnlich gesagt, daß es sich schon mit der „Rechts-Weisung“, also mit dem Schlusse des „Rechtsweisungs- Verfahrens“ entscheide, ob der „Rechtskläger“ ein besonderes „Recht“ gehabt und ob den „Rechts- kläger“ eine besondere „Rechtspflicht“ getroffen hat. Mit jedem „Be- fehlönttäuschungs-Urteile“ wird also zwar nur festgestellt, daß eben der Geklagte einen besonderen an ihn gerichteten Befehl enttäuscht hat, es wird entschieden, daß eine Befehlenttäuschung vorgelegen habe, es entscheidet sich aber auch zugleich der Zweifel darüber, ob der Kläger besonderes „Recht“, der Geklagte besondere „Rechtspflicht“, jenen Befehl zu erfüllen, gehabt habe, da eben nunmehr ein vom Kläger durch Rechtsklage verwirklichtes Allgemeines, nämlich eine „Rechts- Weisung“ vorliegt, von welcher mit Gewißheit angenommen wird, daß sie die wirkende Bedingung für die in dem enttäuschten Befehle an- gedrohte ungünstige Zurechnung abgeben wird, Eben dadurch, daß es jemandem gelungen ist, durch „Rechtsklage“ be- sondere von ihm beantragte Rechts-Weisung zu bewirken, erweist es sich, daß er ein besonderes „Recht“, ein An- derereinebesondere,Rechtspflicht“ gehabt hat, der „Rechts- streit“ ist also nicht ein „Kampf ums Recht“ im Sinne eines Kampfes 35*