550 IX, Kapitel. ist, der in Erfüllung dieses Befehles künftig als „Rechtsweiser bzw. Rechtsabweiser‘““ tätig sein soll, ist aber zu unterscheiden der „Be- fehl mit Rechtsverleihungs- (Berechtigungs-) Behauptung“, welchen der Erheber des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles‘“ an jenen gerichtet hat, dessen Rechtsbetroffenheit, dessen „Rechts- pflicht“ mit dem „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehle“ be- gründet werden soll. Der „Befehl mit Rechtsverleihungs-Be- hauptung‘ ist jener Befehl, kraft dessen Auslegung der Adressat des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles“ über Rechts- klage Rechtsweisung bzw. Rechtsabweisung vornehmen soll, also jener Befehl, dessen Enttäuschung rechtsstrittig werden kann. Jeder „Rechts- weiser“ ist also tätig in Erfüllung eines an ihn gerichteten „auf Rechtsverleihung an den Rechtskläger gerichteten Befehles“ und auf Grund einer Auslegung eines an den Rechtsgeklagten gerichteten „Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, jener Befehl, welchen der Rechtsweiser erfüllt, ist also nicht jener Befehl, den er im Rechts- weisungs- Verfahren pflichtgemäß auslegt. Jener Befehl, welchen wir einen „auf Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit gerichteten Befehl“ und in anderer Hinsicht einen „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehl“ genannt haben, ist nun stets darauf gerichtet, daß der Adressat bei Eintritt besonderer Ereignisse entweder eine „Rechtsweisung“ oder eine „Rechtsabweisun g‘“ vornehme, und unter jenen künftigen Ereignissen, welche in solchem Befehle bezeichnet sind, findet sich auch ausnahmlos Gewinn besonderer Überzeugung des Adressaten, nämlich entweder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehl- enttäuschung vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsweisung“ befohlen ist, oder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehl- enttäuschung nicht vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsab- weisung“ befohlen ist. Jeder „auf Rechtsweisung bzw. -abweisung ge- richtete Befehl“ ist daher ein „auf nach Überzeugung des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter Befehl“. Da nun jede Rechtsklage eine „Forderung aus gleich- gerichtetem Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Befehle mit Ander- Soll-Nach-Begründungs-Behauptung“ enthält, erklärt es sich, daß auch die Forderung in jeder Rechtsklage „auf nach Überzeugung des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten“ gerichtet ist, hingegen nur der Antrag in jeder Rechtsklage auf eines jener beiden Verhalten. Für die Bestimmung des Gegebenen „Recht“ ist es von der größten Wichtigkeit, zu erkennen und stets festzuhalten, daß jeder „auf Rechts- weisung bzw. -abweisung gerichtete Befehl“ ein „auf nach Über- zeugung des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter Befehl“ ist. Dem Adressaten eines solchen Befehles ist nicht befohlen, in besonderem Falle zu veranlassen, daß jene ungünstige Zurechnung,