Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 553 einem „rechtswidrigen Rechtsrichter-Urteile‘“ ist freilich wider- sinnig, und es kann nur gemeint sein, daß ein rechtswidriges Urteil jemandes vorliegt, der irrig meint, als derart Urteilen- der ein Rechtsrichter zu sein. Wenn überhaupt Etwas als „recht- mäßig‘ oder als „rechtswidrig“ bezeichnet wird, ist es in Be- ziehung zu einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“‘ ge- wußt. ‚„‚Rechtmäßig‘‘ ist alles, das solche Vorstellung erfüllt, die sich in einem Wollen als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechts- verleihungs- Behauptung“ gefunden hat, „rechtswidrig‘ ist hingegen alles, das solche Vorstellung enttäuscht, die sich in einem Wollen als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechtsverleihungs-Behaup- tung‘ gefunden hat. Ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ kann nun nicht nur hinsichtlich der in ihm enthaltenen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ durch den Adressaten des Befehles erfüllt bzw. enttäuscht werden, sondern er kann auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung‘‘ durch den als „‚Rechtsweiser bzw. Rechtsabweiser‘“ Gedachten erfüllt bzw. enttäuscht werden. Die hinsicht- lich ihres Sinnes eben dargelegte Rede von „Rechtmäßigkeit‘“ und „Rechtswidrigkeit‘“ ist jedoch deshalb sehr bedenklich und hat zu un- übersehbarer Verwirrung Anlaß geboten, weil sie auf der Ansicht be- ruht, daß besondere Befehle für sich allein ‚„„Recht‘“ darstellen. Fragen wir nämlich die ‚„Positivisten‘‘, was „Recht‘ ist, so finden wir meist als Antwort auf diese Frage die Behauptung, daß „Recht‘“ die Richt- linie bzw. Wider-Richtlinie solchen Verhaltens sei, das mit einem Staats- herrscherbefehle beansprucht wurde, Setzen wir also den Fall, daß der Staatsherrscher A. an einen B den Befehl richtet, dem C bei Eintritt be- sonderen Ereignisses 1000 Kronen zu bezahlen und dieser Befehl in einem besonderen Rechtsverfahren zwar überzeugungsgemäß, aber irrig aus- gelegt wurde, so daß es zur unaufhebbaren Abweisung der Klage des C kommt. Selbstverständlich wird auf dem Boden der gangbaren Rechts- lehren behauptet werden, daß jene „‚Rechtsabweisung“‘ rechtswidrig war ınd C ein „Recht‘“ hatte, das er nur nicht ‚durchsetzen‘ konnte, Solche Behauptung wird aber auf das Faktum besonderer Staatsherrscher- befehle gestützt, die als „Recht‘‘, nämlich „objektives Recht‘‘, bezeichnet werden, mit welchem auch „subjektives Recht‘ bestehe. Bemüht man sich aber etwa, solche flotte Behauptungen zu rechtfertigen, so muß man sofort in geradezu tödliche Verlegenheit geraten. Der Befehl an B, dem C zu zahlen, ist nämlich offenbar ein „ungültiger‘‘, „enttäuschter‘‘ Befehl gewesen, da sonst C keine Rechtsklage erhoben hätte. Dieser Befehl war also in Beziehung zu B kein ‚„‚Staatsherrscherbefehl‘“, sondern bloß ein „staatlich gemeinter Befehl‘, der aber nicht erfüllt wurde, Faßt man ferner den Befehl an den ‚Richter‘ auf als Befehl, über Klage des C den Vollzug: der dem B angedrohten ungünstigen Zu-