Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 557 sprüchen darauf gezielt hat, einem Anderen ein „Recht“ zu ver- leihen, dieses Streben aber enttäuscht wurde, so daß also der Andere trotz jener Ansprüche kein Recht „hat“. Statt zu sagen: „B hat ein Recht, er kann es aber nicht durchsetzen“, muß also richtig gesagt werden: „A hat erfolglos danach gestrebt, dem B ein Recht zu ver- leihen“ oder „B hat trotz Strebens des A kein Recht erhalten“. Es muß eben endlich einmal erkannt und festgehalten werden, daß „Recht“ mit irgend‘ welchen Befehlen noch nicht vorhanden ist. Daß man aber als „objektives Recht“ besondere Befehle betrachtet, zeigt sich in der bekannten Behauptung, welche uns besagt, daß „sub- jektives Recht“ nur „unter Voraussetzung objektiven Rechtes“ möglich sei, womit offenbar gemeint ist, daß jedes „subjektive Recht“ als be- sondere Befugnis-Macht durch besondere Befehle begründet wird. Nimmt man aber einen Wirkenszusammenhang an, in welchem ein „objektives Recht“ genanntes Etwas die wirkende Bedingung für eine besondere Wirkung abgibt, in welcher sich ein „subjektives Recht“ genanntes Etwas ergibt, so muß sich eben eine arge Ver- wirrung einstellen, wenn man sowohl besonderen Wirkungsgewinn als auch dessen wirkende Bedingung mit einem und demselben Worte, nämlich mit dem Worte „Recht“ belegt und die Unterscheidung zwischen besonderen Befehlen und einer besonderen Macht, die man beide „Recht“ nennt, durch die Hinzufügung der vieldeutigen Worte „objektiv“ und „subjektiv“ vollziehen will. Denkt man ins- besondere bei dem Worte „objektives Recht“ an solchen „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, hinsichtlich dessen in besonderen Rechts- verfahren eine Enttäuschung bejaht oder verneint werden soll, so muß bemerkt werden, daß ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ gar kein „Recht“ ist, weder „objektives Recht“ noch sonstiges „Recht“, sondern eben nur einen besonderen Anspruch darstellt — so daß also das Wortgefüge „objektives Recht“ gestrichen werden muß, mit ihm aber auch das gegensätzliche Wortgefüge „subjektives Recht“, während allein das Wort „Recht“ zurückbleibt, das eine besondere, bereits be- stimmte Befugnis bezeichnet. Neben dem Worte „objektives Recht“ findet sich auch häufig das Wort „Rechtsnormen“, in dessen Gebrauche aber die Zweideutigkeit des Wortes „Norm“ besonders deutlich hervor- tritt. Das Wort „Rechtsnormen“ wird nämlich einerseits im Sinne des Wortes „objektives Recht“, also zur Bezeichnung der ‚Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“‘‘, andererseits aber zur Bezeichnung der „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien‘“ der in „Befehlen mit Rechtsver- leihungs-Behauptung‘‘ beanspruchten Handlungen und Unterlassungen verwendet. Im letzteren Sinne nennt man gewöhnlich — auf dem Boden der gangbaren Lehren — „Rechtsnormen“ die „Richtlinien bzw, Wider-Richtlinien‘“ jener Handlungen bzw. Unterlassungen, die mit