566 „X. Kapitel. den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes in Verbundenheit mit der Entwirklichung eines auf den Wollenden bezogenen anderen wirtschaftlichen Wertes findet, so gibt jenes Wirtschafts-Wollen nicht die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab, es bleibt ein unerfülltes Wirtschafts-Wollen, und wenn jemand, der auf Grund un- erfüllbaren Wirtschafts-Wollens tätig ist, dennoch als „Wirtschafter“ („Wirtschaftender‘‘) bezeichnet wird, so kann lediglich gemeint sein, daß ihm ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem er auf be- sondere ‚,Wirtschaft‘“ zielt — wenngleich erfolglos zielt. Wenn wir aber sagen, daß sich in jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster Stelle ein Wirtschafts-Wollen findet, welches insoferne ein „richtiges Wollen‘ darstellt, als es die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab- gibt, so darf diese Behauptung nicht etwa mit der anderen — und gewiß unzutreffenden — Behauptung verwechselt werden, daß sich in jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster Stelle ein „Wirtschafts- Wollen‘ findet, das insoferne ein „richtiges Wollen‘‘ darstellt, als es die wirkende Bedingung für eine „Wirtschaft“ abgibt, in welcher der den Wollenden betreffende wirtschaftliche Interessengesamtzustand ‚in be- sonderer Größe‘‘ verbessert wird, für eine „Wirtschaft“, in welcher der nach den Umständen möglich „größte“ wirtschaftliche Wert ver- wirklicht und der nach den Umständen möglich „kleinste“ wirtschaft- liche Wert entwirklicht wird. Jeder „Wirtschaft Wollende‘“ zielt selbst- verständlich — wie überhaupt jeder Wollende — auf eine Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes. Ein „Wirtschafts-Wollen“ ist aber als „Wirtschafts-Wollen“ erfüllt, es liegt also eine „„Wirt- schaft‘“ auf Grund jenes Wollens vor, wenn die gewollte Verwirklichung eines auf den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes und die gewollte Entwirklichung eines anderen auf den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes eingetreten sind, mag auch das Wollen hin- sichtlich der Absicht der Verbesserung des den Wollenden betreffenden wirtschaftlichen Interessengesamtzustandes oder der besonderen Höhe solcher Verbesserung nicht erfüllt sein. Im letzteren Falle sagen wir eben, daß jemand „schlecht“ gewirtschaftet hat und meinen damit, daß er durch besondere „Wirtschaft‘‘, nämlich durch Verwirklichung eines auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wertes und durch Entwirklichung eines auf ihn bezogenen anderen wirtschaftlichen Wertes den ihn be- treffenden wirtschaftlichen Interessengesamtzustand ungünstig ver- schoben oder nicht in der nach den Umständen möglich günstigsten Weise verschoben hat. Ein „Wirtschafts-Zusammenhang‘“ liegt also auch vor, wenn in ihm eine besondere „Richtlinie guten Wirt- schaftens‘“ („Richtlinie günstigen Wirtschaftens‘‘) nicht eingehalten, wenn also, wie man sagt, nicht „rationell‘‘ gewirtschaftet wurde, „gutes Wirtschaften‘ ist nur besonderes ‚Wirtschaften‘.