Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 567 Vom Gegebenen „wirtschaftlicher Wert“ müssen wir aber das Ge- gebene „Wirtschafts- Wert“ unterscheiden. Als „Wirtschafts-Wert“ bezeichnen wir jedes identische Allgemeine, welches in Einheit mit be- sonderndem Allgemeinen besonderem Einzelwesen zugehörig als grund- legende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jemand in besonderem Wirtschaften einen besonderen auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wert verwirklichen kann. „Wirtschafts-Wert“ ist also jedes Allgemeine, das als Grund besonderer Macht jemandes in Betracht kommt, nämlich einer „Wirtschafts-Macht“, d. h. der Macht, in Verbindung mit der Entwirklichung besonderen eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes einen besonderen eigenbezogenen anderen wirtschaftlichen Wert zu ver- wirklichen. „Wirtschafts-Macht“ ist also jemandes Macht, kraft Wirt- schafts-Wollen besondere „Wirtschaft“ zu stiften. Jemandes „Wirt- schafts-Macht-Gesamtheit“ wird insbesondere als sein „Vermögen“ bezeichnet, ein zwar eingebürgerter, aber wenig glücklicher Wort- gebrauch, da das Wort „Vermögen“ eigentlich denselben Sinn hat, wie das Wort „Macht“, und „Wirtschafts-Macht“ eben nur ein be- sonderes „Vermögen“ (eine „besondere Macht“) darstellt. Ferner wird leicht übersehen, daß das Wort „Vermögen“ stets nur besondere Lage bezeichnet, also ein Beziehungswort ist, daß also jedes be- sondere „Vermögen“ als jemandes besondere „Wirtschafts-Macht-Ge- samtheit“ nur eine Gesamtheit von Beziehungen zwischen ihm und anderen Einzelwesen darstellt. Sagt man aber, daß jemandes „Vermögen“ in besonderem Zeitpunkte die Gesamtheit jener „Güter“ sei, welche ihm in besonderem Zeitpunkte zur Befriedigung seiner Be- dürfnisse zur Verfügung stehen, so hat man nur die jemandem in be- sonderem Zeitpunkte zustehende „Macht-Gesamtheit‘‘ überhaupt, nicht aber im besonderen seine „Wirtschafts-Macht‘“ bestimmt. Denn steht z. B. jemandem in besonderem Zeitpunkt ein Klavier zur Verfügung, so hat er, wenn ihm auch die nötigen Fähigkeiten zugehören, die Macht, durch Klavierspielen sein Bedürfnis nach Musik zu befriedigen, Aber „Klavierspielen‘ ist nicht ‚„Wirtschaften“‘, Verwirklichung von Tönen zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses nach Musik ist nicht „Verwirklichung eines Leistungs-Grundlage-Wertes‘‘, ist also nicht „Verwirklichung eines wirtschaftlichen Wertes‘. Denkt man, wie dies gewöhnlich der Fall ist, bei dem Worte „Gut‘“ an eine „Sache‘‘, also einen Körper als „‚Wertträger‘“, so ist es überhaupt verfehlt, jemandes „Vermögen“ als „Gesamtheit ihm zur Verfügung stehender Güter‘ zu bezeichnen. Denn einerseits findet sich in jeder besonderen ‚‚Macht‘‘ auch geistige „Fähigkeit“ des Machtinhabers, andererseits finden sich in zahlreichen Mächten nicht nur dem Machtinhaber zur Verfügung stehende taugliche Körper, sondern auch dem Machtinhaber zur Verfügung stehende taugliche Seelen, in zahlreichen Fällen hat jemand nur be-