82. Meistbegünstigungsklausel — Inländerklausel — Gegenseitigkeitsklausel, 3 1 1 3 füllen kann, wenn für ihre Anwendung Rechtssicherheit gewährleistet ist. Diese Tatsache kann im Hinblick auf die ständige Berührung der nationalen Regierungen mit den Völkerbundsorganen nicht ohne Rück- wirkung auf die handelspolitische Praxis der einzelnen Staaten bleiben. I. Begriff der Meistbegünstigungsklausel. $ 2. Meistbegünstigungsklausel — Inländerklausel — Gegenseitigkeitsklausel. x. Die Handelsverträge regeln mehr oder minder erschöpfend die Behandlung des internationalen Warenverkehrs, der Ausländer, der fremden Verkehrsmittel. Von diesen Materien erfährt im einzelnen Handelsvertrage im allgemei- nen nur ein geringer Teil eine detaillierte materielle Regelung. Für die Mehrzahl der Gegenstände wird im Handelsvertrage auf eine Regelung hingewiesen, die für die Waren, Angehörigen oder Verkehrsmittel eines bestimmten Staates gilt. Je nachdem, welchem Staate der berechtigte 1 gleichgestellt werden soll, unterscheidet man die folgenden drei ver- schiedenen Klauseln: Die Gegenseitigkeitsklausel: Der berechtigte Staat soll für seine Waren, Angehörigen und Verkehrsmittel die Behandlung genießen, die sr selbst dem Vertragsgegner in dieser Hinsicht gewährt ?. Die Meistbegünstigungsklausel: Der berechtigte Staat soll für seine Waren, Angehörigen und Verkehrsmittel die Behandlung genießen, die der meistbegünstigten Nation in dieser Hinsicht gewährt wird. Die Inländerklausel: Der berechtigte Staat soll für seine An- gehörigen und Verkehrsmittel die Behandlung genießen, die der Ver- lragsgegner seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt. Allen Klauseln gemeinsam ist der Anspruch auf Gleichbehandlung, während sie sich sämtlich durch die Vergleichspunkte unterscheiden, Trotz dieser formellen Parallelität der drei Klauseln unterscheidet sich die Gegenseitigkeitsklausel auch funktionell von den beiden anderen Klauseln. Ihr eigentliches wirtschaftliches Ziel ist weniger die Gleich- Stellung des berechtigten mit dem verpflichteten Staate hinsichtlich des geregelten Gegenstandes, als vielmehr die Durchführung des Äquivalenz- * Die 3 beteiligten Staaten sollen im folgenden als der „Dberechtigte‘‘, der „ver- Pflichtete‘“ und der „„dritte‘‘ bzw. der „Meistbegünstigte‘‘ Staat bezeichnet werden. 2 Die Gegenseitigkeitsklausel, oder auch Reziprozitätsklausel, ist wohl zu unter- scheiden von der bedingten Meistbegünstigungsklausel, die ebenfalls Reziprozi- tätsklausel genannt wird (vgl. unten 88 10, 1x).