II. Begriff der Meistbegünstigungsklausel, prinzipes zwischen Leistung und Gegenleistung. Vgl. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom I7. Aug. 19297, RGBIl. II, S. 523: Art. 26, Abs. 7: „... In allen Fällen genießen die vorerwähnten Gesellschaften nach ihrer Zulassung die gleichen Rechte, die in dieser Beziehung den Gesellschaften gleicher Art der meistbegünstigten Nation zugestanden sind oder zugestanden werden. Die Vereinbarung der Meistbegünstigung gestaltet jedoch keinem der Hohen Veriragschließenden Teile, für seine Gesellschaften eine günstigere Behandlung zu verlangen als die Behandlung, die er selbst den Gesell- schaften. des anderen Teiles zugestehen würde.“ Einer derartigen Abmachung liegt die Erwägung zugrunde, daß es unbillig wäre, wenn ein Vertragsteil vom Gegner einen Vorteil fordern dürfte, den er selbst dem Gegner versagt. Verlangt er auf Grund der Meistbegünstigungsklausel für seine Gesellschaften eine günstigere Be- handlung, so soll er als Gegenleistung den Gesellschaften des Gegners die gleiche Behandlung zuteil werden lassen. Die „Gleichbehandlung“ bildet hier jedoch nur den Maßstab für eine adäquate Gegenleistung. Ein besonderes Interesse gerade an der „ Gleichbehandlung‘ besteht für die Vertragsparteien nicht, da keine unmittelbaren wirtschaftlichen Wechselbeziehungen zwischen der Behandlung der französischen Gesell- schaften in Deutschland und der Behandlung der deutschen Gesellschaften in Frankreich gegeben sind. Die Behandlung der französischen Gesell- schaften in Deutschland ist grundsätzlich auf das Prosperieren der deutschen Gesellschaften in Frankreich ohne Einfluß. Anders als bei der Gegenseitigkeitsklausel bildet die „Gleichbehand- lung‘ den eigentlichen Kern der Meistbegünstigungsklausel und der In- länderklausel. Hier erhält der berechtigte Staat durch das Gleich- behandlungsversprechen für seine Waren und Angehörigen die Gewähr, beim verpflichteten Staate handelspolitisch keinen ungünstigeren Kon- kurrenzbedingungen als die Angehörigen und Waren der meistbegünstig- ten Nation bzw. als die Inländer selbst unterworfen zu werden. Die günstigere Behandlung der Angehörigen des „dritten“ Staates bzw. der Inländer wirkt sich somit unmittelbar als eine positive Schädigung des „berechtigten“ Staates aus, da er in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt wird. 2. Die drei Klauseln werden in den Handelsverträgen häufig kombi- niert, Die Kombination der Meistbegünstigungsklausel mit der Inländer- klausel findet sich z. B. im Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Finnland vom 26. Juni 1926, RGBL II, S. 557: 1 Art. 26 enthält eine Kombination der Gegenseitigkeitsklausel mit der Meist- begünstigungsklausel. Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 6 unten.