ar II. Begriff der Meistbegünstigungsklausel.. Ferner im Handelsvertrag des Deutschen Reichs mit der Schweiz vom 14. Juli 1926, RGBL II, S. 675. Art. 1: „Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Be- günstigungen feilnehmen zu lassen, die er..." Diese Klausel ist eine Verknüpfung der Klausel I mit der Klausel II, z. 2. In negativer F assung, z. B. im Handelsvertrag zwischen dem Deut- schen Reich und Großbritannien vom 2. Dez. 1924, RGBI. 1925, II, S. 777. Art.8: „Die in dem Gebiete des einen der beiden vertragschließen- den Teile erzeugten oder verfertigten und in die Gebiete des anderen Teiles von irgendwoher eingeführten Waren sollen keinen anderen oder höheren. Zöllen oder Abgaben unterliegen als die in irgendeinem anderen fremden Lande erzeugten oder verfertigten gleichartigen Waren.“ Zusammenfassend sei noch einmal festgestellt, daß diese Fassungen sämtlich rechtlich einwandfrei und redaktionell der Fassung der Muster- klausel vorzuziehen sind. Am zweckmäßigsten ist m. E. die Fassung I, die evtl. durch die positive Fassung erläutert werden kann, wie es in der Klausel II, ı veschehen ist. $ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel. z. In der Literatur und in der Praxis ist die Frage lebhaft erörtert worden, wie der berechtigte Staat zu stellen sei, wenn der. meist- begünstigte Staat einen Vorteil von dem verpflichteten Staat auf Grund einer Gegenleistung, z. B. im Wege eines Handelsvertrages, erhalten hat. Ist in diesem Falle die Gegenleistung in Abzug zu bringen ? — Dies ist in einigen Handelsverträgen ausdrücklich bestimmt. Vgl. 4 andelsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten und Japan vom 271. Febr. rorz1:' „Art. XIV: Except as otherwise expressly provided in this Treaty, the High Contracting Parties agree that, in all that concerns com- merce and navigation, any privilege, favour or immunity which either Contracting Party has actually granted, or may hereafter grant, to the citizens or subjects of any other State shall be extended to the citizens or subjects of the other Contracting Party gratuitously, if the concession in favowr of that other State shall have been gratuitous, and on the same or equivalent conditions, if the concession shall have been conditional.“ Bedingte Meistbegünstigungsklausel oder Reziprozitätsklausel.) ! Martens: Recueil, 3. Serie, Bd. 6, S. 729.