$ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel, 13 ıng arl, at- agt }e- see Ile Je ‚ON. n- "15 le ft 38 ft N ft st ') Ss A 5 nisse herabsetzen, so bedeutet das wohl eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen handelspolitischen Situation, nicht aber seiner Weizen- ausfuhr. Der berechtigte Staat, der gerade hierin dem dritten Staate gleichgestellt werden soll, hat daher auch einen Anspruch auf die dem dritten Staate gewährte Ermäßigung der Weizeneinfuhrzölle. — Die Reziprozitätsklausel gewährt nur gleiche Möglichkeiten, dieselben han- delspolitischen Bedingungen zu erwerben. Das Versprechen ist aber gerade insofern sehr unvollkommen, als diese Möglichkeiten in erster Linie von der verschiedenen allgemeinen wirtschaftlichen Lage der ver- schiedenen Länder abhängen. So kann z. B. ein Land mit relativ hohen Einfuhrzöllen verhältnismäßig leicht Zugeständnisse machen dadurch, daß es diese auf eine normale Höhe herabsetzt und hierfür handels- politische Vorteile eintauscht. Diese natürlichen wirtschaftlichen Un- gleichheiten können auch durch die bedingte Meistbegünstigungsklausel nicht ausgeglichen werden. — Das Versprechen der unbedingten Meist- begünstigungsklausel reicht dagegen nicht über die tatsächliche Einfluß- sphäre des verpflichteten Staates hinaus. Er gewährt Gleichbehandlung nur in dem Sinne, daß er nicht aktiv in das natürliche Konkurrenz- verhältnis, insbesondere nicht durch die Zollbehandlung diskriminierend eingreift. Ein derartig erfaßbarer wirtschaftlicher Vergleichsmaßstab fehlt dem bedingten Meistbegünstigungsversprechen. — Wie schon der Name sagt, gewährt die „bedingte Meistbegünstigungsklausel‘“ die Meistbegünstigung nur unter einer Bedingung. Das Versprechen, für gleiche Kompensationen gleiche Zollvorteile zuzugestehen, ist noch keine Gleichbehandlung in Zollangelegenheiten. Wenn daher die ‚Meistbegünstigung‘“ schlechthin versprochen wurde, wird man sie auch „unbedingt“ auslegen müssen. Man darf wohl die Auffassung, daß die Meistbegünstigungsklausel grundsätzlich als unbedingt auszulegen sei, heute als die herrschende ansehen !. Die bedingte Klausel wurde vor allem von den Vereinigten Staaten vertreten. Sie haben tatsächlich — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen — seit dem Handelsvertrage mit Frankreich vom Jahre 1778? bis zum Jahre 1923 nur die bedingte Meistbegünstigungsklausel gewährt. Seit 1923 haben sie jedoch das europäische System der un- bedingten Meistbegünstigungsklausel adoptiert. Der Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten vom 18, Dez. 1923 ist das Muster für die darauf folgenden Handelsverträge geworden?, Die Tatsache, daß in diesen Verträgen die unbedingte Meist- 1 Vgl. Rapport du Comite d’Experts pour la Codification progressive du Droit international, a. a..O. S. 7. > Martens: Recueil 1. Serie, Bd. 2 (2. 6d.), S. 587. . . . ® Vgl. Rapport du Comite d’Experts pour la Codification progressive du Droit international, a. a. O0. S. 12.