$ 6. Rechtliche oder faktische Begünstigung. 19 eist- Aalen uty, nNay la- ägn and ‚A Arch x. ner ird rch -h- 125 N mMd lien ‚de re- 9Jhl N- zu N en m ti- en S- nn rd + a8 }» 31 gewisser Rechtstitel gewährten Begünstigungen dem Meistbegünsti- Sungsanspruch entzogen sind. — Im Wirtschaftskomitee des Völker- bundes ist z. B. die Frage erörtert worden, ob sich eine Beschränkung der Meistbegünstigungsklausel in der Weise empfehle, daß der berech- tigte Staat ausdrücklich von den Vorteilen ausgeschlossen würde, die in Erfüllung der vom Völkerbund propagierten, multilateralen Wirtschafts- konventionen betreffend gemeinsame Zollsenkung usw. gewährt werden. Andernfalls wäre in der Tat der Anreiz, einer solchen Konvention bei- zutreten, gering; denn dem berechtigten Staate erwachsen aus dem Bei- tritt nur Pflichten, da er die Vorteile, welche die Konventionsstaaten sich gewähren, schon auf Grund der Meistbegünstigungsklausel genießt 1, Eine ähnliche Beschränkung findet sich in vielen Meistbegünstigungs- klauseln bezüglich der Vorteile, die auf Grund eines Zollunionvertrages gewährt werden? (vgl. unten S. 20f.). 2. Ist der Vorteil ein rechtlicher, d. h. hat der dritte Staat auf Grund eines Handelsvertrages einen Anspruch auf einen Vorteil, z. B. eine Zoll- ermäßigung, so kann der berechtigte Staat seinerseits daraus Ansprüche nur herleiten, wenn der Vertragsanspruch des dritten Staates bereits realisierbar ist und insofern schon einen faktischen Vorteil darstellt. Das ist jedoch der Normalfall. Wenn daher einem Staat eine Zoll- ermäßigung vertraglich gewährt wird, kann im allgemeinen der berech- tigte Staat diese für sich verlangen, selbst wenn sie gegenüber dem dritten Staate noch nicht zur Anwendung gekommen ist. Dies kann praktisch werden, wenn der berechtigte Staat gewisse Waren — z.B. agrarische Produkte — zu einer früheren Jahreszeit einzuführen pflegt als der dritte Staat. Wird jedoch der Anspruch des dritten Staates vom verpflichteten Staate nicht anerkannt, so kann er auch vom berechtigten Staate nicht geltend gemacht werden, selbst wenn der Anspruch des dritten Staates seiner Auffassung nach begründet ist. Der berechtigte Staat würde privilegiert, wenn er Vorteile beanspruchen könnte, deren Genuß dem rechtlich meistbegünstigten Staate tatsächlich versagt ist. — Die Frage ist insoweit praktisch nicht sehr bedeutsam, als im all- Zemeinen der verpflichtete Staat den Anspruch des berechtigten Staates ebensowenig anerkennen würde, wie den des dritten Staates. Wichtig ist jedoch, daß nach der hier vertretenen Auffassung der berechtigte Staat sich nicht in die Rechtsbeziehungen zwischen dem meistbegünstig- ten und dem verpflichteten Staate einmischen, sondern sich nur an das Ergebnis des Konfliktes zwischen den beiden Staaten halten kann. 3. Fällt der Vorteil des meistbegünstigten Staates weg, So erlischt auch der Anspruch des berechtigten Staates. War dieser schon im Ge- ! Vgl. S. d. N. Section d’information, Drucksache vom ı 3. April 1929. & Wegen der Vorteile, die in Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sewährt werden. s. unten S. 33,