28 IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches. Klausel aus. Vgl. den bereits zitierten Handelsvertrag zwischen derr Deutschen Reich und Großbritannien (s. oben S. 10): Art. 8: „In den Gebieten des einen der beiden vertragschließen- den Teile erzeugte oder verfertigte und in die Gebiete des andern Teiles von irgendwoher eingeführte Waren sollen keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen als die in irgendeinem andern fremden Lande erzeugten oder verfertigten Waren.“ 4. Endlich sei erwähnt, daß einige Staaten den Meistbegünstigungs- anspruch von der Behandlung, die sie gewissen, in der Klausel be- stimmten Staaten zugestehen, ausschließen. Die Sonderbehandlung, d.h. die unbeschränkte Meistbegünstigung wird dann meist Staaten gewährt, die entweder früher mit dem verpflichteten Staate handels- politisch eine Einheit bildeten oder sonst zu ihm in engeren wirtschaft- lichen oder politischen Beziehungen stehen. Vgl. die skandinavische Klausel (Norwegen-Schweden-Dänemark), die iberische Klausel (Spanien-Portugal), die baltische Klausel (Finnland -Estland-Lettland-Litauen-Ruß- land usw.). Da diese Sonderbehandlung immerhin „dritten“ handelspolitisch selbständigen Staaten gewährt wird, darf sie auch einem berechtigten Staate grundsätzlich nicht versagt werden. Selbst wenn der dritte Staat sie traditionell genießt, bedarf es doch zu einer derartigen Beschränkung des Meistbegünstigungsanspruchs in jeder Meistbegünstigungsklausel eines entsprechenden Vorbehalts?. J. WoLr? will durch diese Klauseln nachweisen, daß eine Sonderbehandlung im Rahmen der Meistbegün- stigungsklausel möglich sei. M. E, geht aus den Klauseln nur hervor, daß eine Sonderbehandlung durch Beschränkung der Meistbegünsti- zungsklausel, d.h. soweit die Meistbegünstigungsklausel nicht gilt, möglich ist. Dies ist aber wohl nie bezweifelt worden. IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches. $ 8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. X. Es wurde festgestellt, daß der berechtigte Staat die Behandlung die der meistbegünstigte Staat faktisch erfährt, für sich in Anspruch nehmen kann. Es ist dabei allerdings zu beachten, daß diese Behand- lung. als individuelles Ereignis schlechthin nicht wiederholbar ist. Le- diglich das ihr innewohnende Behandlungsprinzip kann auf den be- * Comite Economique: Rapport vom 23. Januar 1929, a. a. O. S. ır. * Vgl. J. WoLs: Vorzugsbehandlung.im Rahmen der Meistbegünstigung. Fest. gabe für FRIEDR. J. NEUMANN zum 70. Geburtstag. S. 315. Tübingen 1905. Vgl. insbesondere die dort ausführlich zitierten Quellen.