» > IV, Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches. ‘Art. 19: Gegenstände des eigenen Bedarfs der Bewohner eine: Zollgrenzbezirkes, die im gegenüberliegenden Zollgrenzbezirk hand- werksmäßig verarbeitet, umgearbeitet oder ausgebessert werden sollen, dürfen zu diesem Zwecke frei von Zöllen und sonstigen Ab- gaben aus- und nach erfolgter Verarbeitung wieder eingeführt werden... Art. 20: Handwerker und Gewerbetreibende, die in dem einen Staate innerhalb des Zollgrenzbezirks wohnen, sollen berechtigt sein, zur Ausübung ihres Berufs im andern Staate innerhalb des Zollgrenz- bezirkes, bei der sie die dort geltenden Bestimmungen zu beachten haben, das erforderliche Handwerks- und Betriebsgerät zollfrei unter der Bedingung der Wiederausfuhr nach der Arbeit mit sich zu führen. Art. 21, Abs. 1: Geistliche, Ärzte, Tierärzte und Hebammen sind berechtigt, die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Gegen- stände und Instrumente zollfrei mit sich zu führen unter dem Vor- behalt, daß sie diese auf dem Rückweg wieder mitbringen . . .“ Daß abseits liegende Staaten auf Grund der Meistbegünstigungs- klausel nicht diese dem Nachbarstaat zugesicherten Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen können, steht außer Zweifel. Soweit aber die in dem Abkommen behandelten Verhältnisse des kleinen. Grenzver- kehrs grundsätzlich allen Nachbarstaaten gemeinsam sind, sollten diese — sofern ihnen die Meistbegünstigung zugesagt wurde — an sich auch an den Vergünstigungen teilhaben, die auf Grund des Abkommens einem Nachbarstaat gewährt werden. Dieses Recht versagt ihnen jedoch die feststehende Praxis, die auch im Bericht des Wirtschaftskomitees! ausdrücklich gebilligt wird. Es heißt dort: „+. de toute facon il faut r&connaitre que l’exception concernant le trafic frontalier est impos& non seulement par une longue tradition, mais par la nature meme des choses, et qu’il est impossible en raison des differentes sitnations de faits, d’&tablir d’une maniere precise l’&tendue de la zone frontaliere appelde A beneficier d’un regime special.‘“ In der Tat läßt sich für die herrschende Lehre anführen, daß der begünstigte Grenzstreifen des dritten Staates sich schwer schematisch auf das Grenzgebiet des berechtigten Staates projezieren läßt; denn es macht einen Unterschied, ob es sich um rein agrarisches Gebiet oder um ein industrialisiertes handelt, an dem vielleicht größere Städte teilhaben. Mir scheint dieser Gesichtspunkt allerdings nicht ent- scheidend ins Gewicht zu fallen, da in den Handelsverträgen der Grenz- streifen meist sehr schematisch auf 10 oder 15km Breite festgesetzt wird. * Comit& Economique C. 20. M. 14. 192911 S. 11.