$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 37 at n 1l- Su N me n ed Ss e Q Gleichheitsverhältnis könnte sofort ohne Vertragsverletzung durch eine Privilegierung dritter Staaten gestört werden. Die „pro-futuro“-Wirkung wird in den Handelsverträgen oft beson- ders hervorgehoben. Vgl. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Schweden vom 14. Mai 1926, RGBL. IT, 1926, 5. 383: Art. 13: ... „Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung und Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile zustatten kommen.‘ [n anderen Verträgen hat man von einer besonderen Erwähnung abgesehen. In Anbetracht der allgemeinen Inkonsequenz der Termino- logie in den Handelsverträgen läßt sich daraus noch nicht schließen, daß die Meistbegünstigungsklausel nur „pro praeterito‘“ wirken solle, wo die Wirkung „pro futuro“ nicht ausdrücklich vereinbart worden istl. — SCHWEINFURTE? will für die „pro-futuro‘“-Wirkung anführen, daß Verträge und somit auch Handelsverträge dazu bestimmt seien, ihre Wirkung in der Zukunft zu zeitigen. Das gelte auch von der Meist- begünstigungsklausel. Dem ist entgegenzuhalten, daß ja auch die Meistbegünstigung „pro praeterito“ ihre Wirkung für die Zukunft hat, indem sie den Zustand der Zeit des Vertragsschlusses für die Dauer fixiert. Richtig ist jedoch, daß eine derartige Klausel die Gleichheit der Konkurrenzbedingungen nur für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewährt. Der verpflichtete Staat kann unmittelbar nach Abschluß des Vertrages die Konkurrenz des berechtigten Staates erschweren, ohne sich einer Vertragsverletzung schuldig zu machen. Er gewährt die Meistbegünstigung, um sie im nächsten Augenblick wieder entziehen zu können. M. E. genügt es, zugunsten der „pro-futuro‘-Wirkung festzustellen, daß jedenfalls heute die Meistbegünstigungsklausel für die Dauer des Vertrages die Beziehungen der beteiligten Staaten zueinander auf dem Fuße der Gleichberechtigung regeln will, Diese Funktion verlangt aber, wie festgestellt, die „pro-futuro‘“-Wirkung, deren Ausschluß die Meist- begünstigungsklausel nicht nur beschränken, sondern qualitativ völlig verändern, nämlich in einen formellen Verweisungssatz verwandeln würde. Dies bedürfte einer besonderen Hervorhebung in der Meist- begünstigungsklausel®. 1 Vgl. z. B. HAUTEFEUILLE: Histoire du Droit maritime international t. VI. I. $3, S. 300, ferner PRADIER FoDErE: Traite€ de Droit international publique. LV, S. 394. . . nn 2 SCHWEINFURTH: a. a. O. S. 35 Er müßte m. E. danach die Möglichkeit einer Meistbegünstigungsklausel pro praeterito überhaupt leugnen. 8 So die Praxis. Vgl. ferner v. MELLE: Holtzendorffs Handbuch S. 204. VISSER: a. a. O0. 5. 83.