$ 9. Beispiele aus der handelspolitischen Praxis, 43 cipalement pour but d’empächer la clause de la nation la plus favorisee de jouer. Les specialisations francaises n’obtiendront pas ce resultat.» Es ist zu erwarten, daß durch die beabsichtigte internationale Ver- einheitlichung der Zollnomenklatur allzu willkürlichen Tarifspeziali- sierungen ein Riegel vorgeschoben wird. Die Unterteilung der Haupt- tarifpositionen soll künftighin nur in Form bestimmt zugelassener Zu- satzpositionen erfolgen dürfen, die von industriell minder entwickelten Staaten zwar vermindert, von keinem Staat aber vermehrt werden dürfen. Man wird dadurch offenbar willkürliche Tarifspezialisierungen verhindern können. 2. Zuweilen wird die Herkunft einer Ware in der Weise zur Voraus- setzung einer Zollermäßigung gemacht, daß nur die Waren, die an bestimmten Zollstationen die Grenze überschreiten, bevorzugt werden. Die Zollstationen sind dann so ausgewählt, daß nur die Einfuhr eines bestimmten Landes profitiert. Vgl. Zusatzabkommen zu dem Han- delsabkommen zwischen Frankreich und der Belgisch-Luxemburgischen Zoll-Union vom 24. Okt. 1924/4. April 1925: Art. 4, Abs. 3: „Kalk und Zement, die den Gegenstand des gegenwärtigen Artikels bilden, sollen die ihnen zugestandene aus- nahmsweise Behandlung nur genießen, wenn sie über die Zollämter von Mont-Saint-Martin (Bahnhof Roast), Longlaville, Hussigny, Redingen (Reclange), Deutsch-Oth (Audun-le Tiche), Oettingen (Ottange), Wolmeringen (Volmerange) usw. nach Frankreich ein- geführt werden.“ Daß in derartigen Fällen theoretisch sämtliche Länder über die be- stimmten Zollstationen einführen könnten, ist nicht entscheidend. Tat- sächlich erfährt ein Staat für seine Einfuhr auf dem normalen Wege eine Zollermäßigung. Der berechtigte Staat kann daher auf diese Tat- sache abstellen, wenn — was im allgemeinen der Fall sein wird — das Passieren einer bestimmten Zollstation mit der Zollermäßigung in keinem inneren wirtschaftlichen Zusammenhange steht!. Es kann allerdings für die verschiedenen Gebiete, insbesondere eines weit aus- gedehnten Einfuhrlandes, wie z. B. Rußland?, ein verschiedenes Ein- fuhrinteresse bestehen, das eine partielle Zollermäßigung rechtfertigen würde. Aber auch in derartigen Fällen wäre es konsequenter, die Zoll- ermäßigung vom Bestimmungsort der Warensendung abhängig zu machen, der von sämtlichen Zollstationen zu erreichen ist. 1 Comite Economique C 20 M 14, 1929, IT, S. 10. Sont & cet egard incompatible avec la clause . . . reductions de droit de douanes pour un produit donn€, ala con- dition que ce produit soit presente & un bureau de douane determine. ? Vgl. Deutsch-Russischer Handelsvertrag vom 1ı2. Okt. 1925. D. H. Archiv 1926, S. 282. Waren, die über Häfen an der Murmanküste bzw. des Stillen Ozeans and über die mandschurische Landgrenze eingehen, erfahren eine Sonderbehandlung.