$ 9. Beispiele aus der handelspolitischen Praxis. 47 „Pferde der als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeich- neten Schläge usw. für _ı Stück 50M. Die zu den ermäßigten Zollsätzen zugelassenen Pferde müssen ausschließlich dem reinen Flamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis! eines belgischen Staatsbeamten bei- bringen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich dem reinen Flamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehört.“ Um zu verhindern, daß auf demselben Wege der Spezialisation die Pferderassen einer anderen Nation privilegiert würden, ist jetzt in dem Schlußprotokoll zu Art. 5 Abs.2 des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 4. April 1925, RGBIL. II, 1925, $. 883 folgende Klausel aufgenommen: „Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zoll- ermäßigungen zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung und unter den gleichen Voraussetzungen auch für die Pferde belgischen oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die den als Flamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören.“ Vgl. ferner Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien vom 2. Dez. 1924, RGBL II, 1925, S. 7797: Art. 18 Abs. 3: „Die beiden vertragschließenden Teile kommen ferner überein, alle unlauteren Unterscheidungen hinsichtlich der Er- leichte rungen für den internen Eisenbahnverkehr und hinsichtlich der Sätze und Bedingungen ihrer Anwendung zu unterlassen, soweit sich solche gegen die Güter, Staatsangehörige oder Schiffe des andern richten.‘ Vgl. ferner das Protokoll zu dem genannten Verirage: Ziff, 2: „Innerhalb der durch diese Abmachungen gezogenen Grenzen verpflichtet sich jede Partei, keine Zölle oder Abgaben auf- zuerlegen, wieder aufzuerlegen oder beizubehalten, die für den ande- ren Teil besonders abträglich sind, Weiterhin verpflichtet sich jeder der beiden Teile, bei Abände- rung ihres bestehenden Zolltarifs und bei Festsetzung künftiger Zoll- sätze, soweit sie die Interessen der anderen Partei besonders berühren, gebührende Rücksicht zu nehmen auf die Gegenseitigkeit und auf die Entwicklung des Handels der beiden Länder unter angemessenen und billigen Bedingungen . . .“ Von besonderem Interesse ist endlich Artikel 19 des Entwurfs zu einem Abkommen über die Behandlung der Ausländer?. 1s. S. 46, Anmerkung 2. 2 S.d. N.: C. 174. M. 53, 1928, IL.