34 V. Besonderheiten der bedingten Meistbegünstigungsklausel, Art.9: „Die Hohen kontrahierenden Teile erklären, daß sie die in dem gegenwärtigen Vertrage gegenseitig gemachten Zugeständnisse als verabredet betrachten, um in deren ganzen Zusammenhang als Vergeltung für durch solche Verträge erworbene Vorteile zu dienen, und daß sie mithin jene Zugeständnisse in Erwiderung dieser Vorteile eingeräumt haben ...“ Selbst aber wenn das Entgelt des meistbegünstigten Staates für einen Sondervorteil eindeutig bestimmt ist, z. B. als Ermäßigung einer be- stimmten Zollposition, so hat doch die gleiche Zollermäßigung durch den berechtigten Staat für den verpflichteten Staat nur dann den gleichen Wert, wenn der verpflichtete Staat ihm gegenüber die gleichen Exportinteressen hat. Man wird jedoch mangels besonderer Anhalts- punkte immerhin davon ausgehen können, daß der meistbegünstigte Staat den Sondervorteil für ein äquivalentes Zugeständnis erhielt. Der bedingt berechtigte Staat, der ebenfalls für den Sondervorteil ein diesem gleichwertiges Zugeständnis anbietet, hat demnach auch die Bedingung seines Meistbegünstigungsanspruchs erfüllt. Dem entspricht auch die Fassung der Reziprozitätsklausel im Handelsvertrag zwischen Argentinien und Preußen bzw. den übrigen Staaten des Zollvereins vom T9. Sept. 1857, Preuß. GS. 1859, S. 405: Art. 3: „Die beiden vertragschließenden Teile kommen darin über- 3n, daß jede Begünstigung und Befreiung, sowie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten, welche ainer derselben den Untertanen und Bürgern einer anderen Regierung, eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Untertanen und Bürger des andern Teiles aus- gedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständnis an jene andere Regierung, Volk oder Staat unentgeltlich gemacht wurde, oder gegen Leistung einer entsprechenden Ausgleichung, wenn das Zugeständnis bedingungsweise erfolgt war ...“ Ob der geforderte Vorteil dem dafür angebotenen Vorteil gleichwertig ist, ist nach Treu und Glauben zu bestimmen. Die materielle Rechtslage ist somit an sich ganz klar. Die Möglichkeit der Festsetzung des Äquivalents nach Treu und Glauben würde auch auf dem Gebiete des Privatrechts eine ausreichende Garantie für die Rechts- sicherheit bieten (vgl. 8 315{f. BGB.). Da aber hier die Festsetzung des Äquivalents endgültig durch die Parteien selhst erfolgt. ist der bedingt berechtigte Staat auf die * Vgl. das oben S.ı2 zitierte Schreiben des Staatssekretärs SHERMAN an BUCHANAN: „What will be an equivalent compensation is to be honorably determined by the government concerned. So many considerations have necessarily entered 'nto such special concessionary agreements. that no universal rule can be applied.“