$ ı2. Das Anwendungsgebiet. 57 Vgl. ferner den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden vom 14. Mai 1926, RGBI. IT, 1926, 5. 384: Art. I: Die Angehörigen eines jeden der vertraglichen Teile sollen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teils in Bezug auf Handel, Schiffahrt und sonstige Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen werden. — (Generalklausel für das Fremdenrecht.) 3. Einige Meistbegünstigungsklauseln beginnen mit einer General- klausel, an die sich dann die Aufzählung einzelner Gegenstände anschließt. Vgl. z. B. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Ttalien vom 31. Okt. 1925 (RGBIl. II, S. x020). Art. 2: „Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, dem anderen Teile alle Vergünstigungen und Befreiungen zukommen zu lassen, die er einem dritten Lande in bezug auf die Einfuhr, die Aus- fuhr und die Durchfuhr und überhaupt in allem gewährt hat, was sich auf die Ausübung von Handel und Gewerbe bezieht. Insbesondere werden die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden Teiles bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles oder bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung des Betrages, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben einschließlich aller Nebengebühren, Zuschläge, Koeffizienten und Erhöhungen, sowie in Ansehung der Lagerung der Ein- oder Ausfuhr auf Zeit, der Wiederein- und Wiederausfuhr, sowie in Ansehung aller übrigen Zollformalitäten dieselbe Behandlung genießen wie die Er- zeugnisse der meistbegünstigten Nation oder wie die Erzeugnisse, die für die meistbegünstigte Nation bestimmt sind.‘ Man wird in solchen Fällen annehmen müssen, daß die Meistbegünsti- gungsklausel sich — mangels anderer Vorbehalte — auf sämtliche handelspolitischen Gegenstände. nicht nur auf die besonders hervor- gehobenen erstreckt?. 4. Andere Verträge enthalten eine so sorgfältig gegliederte, systema- tische Aufzählung der Gegenstände, für welche die Meistbegünstigungs- klausel gelten soll, daß man hierin nicht nur die Anführung illustrieren- der Beispiele, sondern eine Modifikation der allgemeinen Präambel erblicken muß. Die Aufzählung ist in derartigen Klauseln erschöpfend. Vgl. z. B. das Wirtschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und Österreich vom I. Sept. 1920, RGBIL. 1920, S. 2295, 1021, S. 104: „Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechsel- seitigen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung an- wenden. Dies gilt insbesondere: 1 Vgl, hierzu BASDEVANT: a. a. O. Nr. 38.