$ ı3. Grundsätzliche Geltung. 63 Art. II des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Ecuador vom 28. März 1887, RGBI. 1888, S. 136: „Die beiden vertragschließenden Teile sind einverstanden, daß sie sich gegenseitig in Handels-, Schiffahrts- und Konsularsachen dieselben Rechte und Vorteile zugestehen wollen, welche der meist- begünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden sollten.“ Vgl. ferner Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und San Sal- vador vom 14. April 1908, RGBI. 1909, S. 405: „Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in Handels-, Schiff- fahrts- und Konsularsachen zu gewähren; behufs dessen versteht es sich, daß jede Art von Recht, Freiheit oder Vorteil, die einer von ihnen einer dritten Nation gewährt, durch die Tatsache selbst den anderen Vertragsteilen zugestanden wird.“ Sind die Handelsbeziehungen engere, so entsteht die Frage, ob bestimmte Umstände die Versagung der Meistbegünstigung rechtfertigen. Sie wird selbst bei gleicher Sachlage doch nicht immer gleich beantwortet werden. Die Parteien ignorieren derartige Umstände z. B. eher, wenn der baldige Abschluß eines Handelsprovisoriums notwendig wird. In diesem Falle dient die Meistbegünstigungsklausel häufig als ein Notbehelf; denn sie erscheint prima facie als die billige Grundlage für die Handels- beziehungen zwischen zwei Staaten. Die Meistbegünstigungsklausel soll, wie RızpL?! bezeichnend sagt, „ein handelspolitisches Anstandsverhält- nis‘ herstellen. Man sieht, daß die Meistbegünstigungsklausel geradezu als ein Postulat der handelspolitischen Moral empfunden werden kann. So: forderte auch der Präsident Wilson in seinem Programm für den Weltfrieden, welches er am 8. Jan. 1918 vor dem Kongreß in Washington antwickelte, als einen der vierzehn Kardinalpunkte: III. „... die möglichste Beseitigung aller wirtschaftlichen Schran- ken und die Möglichkeit einer Gleichheit der Handelszustände für alle Nationen, die dem Frieden beitreten und sich zu seiner Aufrechterhaltung verpflichten *.“‘ 1 RızpL: a. a. O. S. 36; vgl. ferner v. TEUBERN: a. a. O. S. 75. 2? WıLsoNn hat dieses Programm als das für den Weltfrieden einzig mögliche be- zeichnet. Dennoch erzwangen die Alliierten im Versailler Friedensvertrag von Deutschland das Versprechen der einseitigen Meistbegünstigung für die Dauer von ({ünf Jahren. Vgl. Versailler Friedensvertrag Teil 10, Abschnitt I, Kapitel 1: Zoll- regelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen, Art. 264 —67, insbesondere Art. 267: „Toute faveur, immunite ou privilege concernant l’importation, l’exportation ou le transit de marchandises, qui serait concede par l’Allemagne & l’un quelconque des Etats allies ou associes ou & un autre pays etranger quelconque, sera simultane- ment et inconditionellement, sans qu'il soit besoin de demande ou de compensation, tendu A tous les Etats allies ou associes.‘“ Zum Vergleich sei auf den Frankfurter