Sonderbegünstigungen N 63 Valuta-Dumping-Waren auf Grund ihrer starken Währung ent- gegenwirkten. Zu den ersteren gehören Österreich, Bulgarien (das noch im Januar 1924 eine Liste von 124 Waren aufstellte, die als „nicht von erster Dringlichkeit“ unter die Einfuhrverbote fallen), die Tschechoslowakei, die seit 1923 die Einfuhrverbote abbaute, Deutschland, das bis zum Zustandekommen der neuen Handels- verträge nur geringe Neigung zeigte, die Einfuhrbeschränkungen zu lockern, Italien, Ungarn, Polen (in geringem Maße), Rumänien und Sowjet-Rußland. Im Ganzen ist in letzter Zeit ein wesentlicher Abbau der Einfuhrverbote zu konstatieren, deren Wirkung aber im- merhin, da sie eine längere Reihe von Jahren bestanden, nicht un- wesentlich zur Selbstversorgung der heimischen Wirtschaft beige- tragen haben mag, wenn auch vielfach nur dadurch, daß hochwer- tigere Auslandsware durch minderwertigere Inlandsware ersetzt werden mußte. Ein Land mit starker Valuta, das die Einfuhr durch Verbote beschränkt hat, ist die Schweiz, und zwar wurde hier ein Dekret des Schweizer Bundesrats, das am 18. Februar 1921 erlassen worden war, bis zum März 1926 verlängert. Überaus bemerkenswert als Mittel des staatlichen Protektionis- mus sind alle möglichen Begünstigungen der heimischen Industrie, wie wir sie z. B. bereits im Falle Südafrikas als Erzeugungsprämie für die Eisenindustrie, im Falle Brasiliens als das Verlangen der Begründung heimischer Erzeugung im Falle größerer Eisenerz- Ausfuhrkonzessionen kennenlernten. Ein „Musterbeispiel“ solchen Protektionismus ist das Dekret der spanischen Regierung vom 30. April 1924, das ein weites Programm staatlicher Hilfe für die spanische Industrie vorsieht. Unter diesem Gesetz sollen Industrien auf staatliche Unterstützung Anspruch haben, welche a) neue In- dustriezweige darstellen, b) bereits in gewissem Umfange bestehen, deren Erzeugung aber in Quantität oder Qualität nicht hinreicht, die normale Versorgung des Landes zu decken, c) Industrien, deren Erzeugungsüberschuß ausgeführt wird; dazu werden noch Indu- strien, deren Erzeugung der „nationalen Verteidigung“ dient, be- sonders berücksichtigt. In den einzelnen Abschnitten dieses Ge- setzes werden ausführlich die Vergünstigungen behandelt, welche spanischen Industrien zuteil werden kann; dahin gehören: Privi- legien und Konzessionen, Kredite in Verbindung mit dem Banco de