— 8 — 2 Ungeübte über 16 Jahre a) im 1. Halbjahr . .. 33 Proz. b) im 2. Halbijahr. .. 40 Proz. 3. Arbeiterinnen über 16 Jahre, die nachweislich min— destens ein Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren, gelten als geübte Arbeiterinnen: a) im 1. Jahre in dieser Gruppe..... . 45 Progs. b) im 2. Jahre in dieser Gruppe.... . . 52,5 Proz. c) nach dem 2. Jahre nach vollendetem 16. Jahre 57,5 Proz. 27. Der Spitzenlohn der gelernten Arbeiter (5) in den Ortsklassen IIl bis VIJ beträgt in Prozenten des Spitzenlohnes der Ortsklasse J in Ortsklasse 11 in Ortsklasse 1II in Ortsklasse IV in Ortsklasse V in Ortsklasse VI 96 Proz. 92 Proz. 88 Proz. 84 Proz. 80 Proz. Aus den sich ergebenden Spitzenlöhnen werden die übrigen Lohnstaffeln der Ortsklasse nach den Ziffern 22 bis 26 er— rechnet. V. Akkordarbeit. 28. Akkordarbeit darf bei Erfüllung der tarifvertraglichen Bedingungen nicht verweigert werden. Alle Akkordsätze sind so festzusetzen, daß es einem Arbeit— nehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 15 Proz. mehr als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeitnehmer— gruppe zu verdienen. 29. Alle Akkordlöhne, die in den Zusatzverträgen nicht einheitlich festgesetzt sfind, werden durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Arbeitern fest— gesetzt. Den Bestimmungen der Ziffer 28 muß entsprochen werden. Durch diese Bestimmung soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die hiernach festzusetzenden Akkordlöhne angemessen sein sollen. Insbesondere wird hierbei auf Abschnitt J Ziffer 2 verwiesen, wo— nach eine nicht angemessene Bezahlung als ein Verstoß gegen die Tarifgemeinschaft zu betrachten ist.