9 30. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit⸗ nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗ sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen, so treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft. 31. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden, bis sie eingeübt sind. VI. Ueberstunden. 32. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die über die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus geleistet werden“). Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist bezüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver— tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar— beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden. Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt werden. Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs— eitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an— zerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber— tunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen. 33. Für Ueberstunden werden auf den tariflichen bzw. bereinbarten Stundenlohn folgende Zuschläge gezaählt: . Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar— beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabenden verkürzt gearbeitet wird, z. B. siatt 8 Stunden nur 54 Stunden, dagegen an den übrigen Wochentagen 828 Stunden, so gilt als normalé ag liche Arbeitsdauer des Betriebes von Montag bis Freitag die 3stündige Arbeitszeit, am Sonnabend die 5386stůndige, und es sind die Eerhee hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden' zu bezahlen.