— 13 — C⸗ m if⸗ er n )32 n if . 2 9 3* 47. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht nicht, wenn ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu hegonnenen Arbeitsverhältnisses fällt. 48. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem Feiertage ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen, haben den Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt. 49. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn⸗ und Akkordarbeitnehmer nach in den Zusatzverträgen festgesetzten Brundlöhnen, einschließlich etwaiger Teuerungszulagen. Fällt der Feiertag in eine Woche, für die Mehrarbeit angeordnet ist, so ist er anteilig der angeordneten wöchent— lichen Arbeitszeit zu bezahlen, jedoch nicht über den Anteil hinaus, der einer 53stündigen wöchentlichen Arbeitszeit ent— spricht. XI. Arbeifsnachweis. 50. Bei Bedarf an Arbeitskräften sind die Arbeitgeber verpflichtet, die von den Vertragsparteien an allen Orten zu bildenden paritätischen Arbeitsnachweise zu benutzen. Ein— stellungen unter Umgehung des Arbeitsnachweises sind unzu— lässig. Nur wenn der Arbeitsnachweis geeignete Arbeitskräfte innerhalb zweier Tage nicht zu stellen vermag, ist dem Arbeit— geber zur Erlangung derselben freie Hand gelassen. 51. In kleineren Orten, in denen die Bildung eines eigenen Arbeitsnachweises im Beruf nicht möglich ist, und des⸗ halb beide vertragschließenden Teile auf einen solchen ver— zichten, müssen die städtischen Arbeitsnachweise in Anspruch zgenommen werden. Auf deren paritätische Verwaltung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzuwirken verpflichtet. Der Arbeitsnachweis hat nicht das Recht, den Nachweis eines Arbeitnehmers von der Sahlung eines höheren als des Tarif⸗ lohns abhängig zu machen r 11 XII. Lehrlingswesen. 52. Lehrlinge dürfen nur in den Betrieben ausgebildet werden, deren Inhaber entweder selbst Fachleute sind und mit— arbeiten, oder in denen eine andere mit der Berechtigung zum Ausbilden von Lehrlingen versehene Persönlichkeit dauernd heschäftigt wird.