14 53. Bei der Aufnahme von Lehrlingen sollen die Arbeit— zeber sich durch Prüfung und ärztliche Bescheinigung davon überzeugen, daß die Lehrlinge in körperlicher Begiehung und hrer Vorbildung nach zur Erlernung des Berufes auch wirk— as Nhehefãhigt sind. ud dEs dürfen gehalten werden: —— n Betrieben bis 8 Gehilfen 2 Lehrlinge ietetene Wetrieben bis 6 Gehilfen 3 Lehrlinge —— Betrieben bis 10 Gehilfen. 4 Lehrlinge J u. Betrieben bis 15 Gehilfen .. 5 Lehrlinge — and· so fort, für je 10 weitere Gehilfen ein Lehrling mehr. 55. Bei Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur Fest⸗ setzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. 56. Die Lehrzeit beträgt 3, höchstens 326 Jahre. Laufende Lehrverträge werden von dieser Bestimmung jedoch nicht berührt. 57. Den Lehrlingen sind Ferien zu gewähren. 58. Sinngemäß gelten alle Bestimmungen dieses Ver— trages auch für Lehrlinge. Die Zeit des gesehlich vorgeschrie— benen Schulbesuchs ist für Lehrlinge als Arbeilszeit zu be— trachten, sofern dieselbe in die Arbeitszeit fällt. Auf die der Handwerkskammer unterstehenden Buch— bindereien finden die Bestimmungen der Ziffern 52—58 keine Anwendung. Es gelten die geseßzlichen Bestimmungen. XIII. Ortsklassen. 59. Es sind sechs Ortsklassen gebildet. Für die Zuteilung der einzelnen Orte in die Ortsklassen gilt das Ortsklassen⸗ verzeichnis. XIV. Tarijamt, Tarifschiedsgerichte und Tarifausschuß. 60. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichs⸗ tarifvertrag erfolgt durch die fachlichen Schiedsgerichte bzw. andere örtliche oder bezirksweise vereinbarungsgemäß errich— tete Schiedsgerichte oder das Haupttarifamt entfsprechend den